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Entwurf eines Brandenburgischen Agrarstrukturgesetzes

Rinder auf der Weide
© Offergeld/MLUK
Rinder auf der Weide
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Ein gerechter Zugang zu Eigentums- und Pachtflächen ist Voraussetzung einer regional verankerten, standort- und umweltgerechten zukunftsfähigen Landwirtschaft.

Im März 2020 hatte Brandenburgs Agrarminister Axel Vogel den öffentlichen Beteiligungsprozess für ein agrarstrukturelles Leitbild, auf dessen Grundlage ein Agrarstrukturgesetz für das Land Brandenburg formuliert werden soll, gestartet. Das geplante Brandenburgische Agrarstrukturgesetz soll die Bereiche des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs, des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts und des Landpachtverkehrs im Land Brandenburg auf der Grundlage eines agrarstrukturellen Leitbilds des Landes regeln.

Im März 2020 hatte Brandenburgs Agrarminister Axel Vogel den öffentlichen Beteiligungsprozess für ein agrarstrukturelles Leitbild, auf dessen Grundlage ein Agrarstrukturgesetz für das Land Brandenburg formuliert werden soll, gestartet. Das geplante Brandenburgische Agrarstrukturgesetz soll die Bereiche des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs, des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts und des Landpachtverkehrs im Land Brandenburg auf der Grundlage eines agrarstrukturellen Leitbilds des Landes regeln.


  • Erarbeitung eines agrarstrukturellen Leitbilds für das Land Brandenburg

    Das Agrarstrukturelle Leitbild ist das einer regional verankerten, vielfältigen Landwirtschaft. Vereine und Verbände, Initiativen, die einen Bezug zu Agrarflächen haben, aber auch fachlich interessierte Bürgerinnen und Bürger konnten Hinweise und Anregungen an das Agrarministerium senden. Auf der Ebene des Leitbildes geht es aber noch nicht um konkrete gesetzliche Regelungen, sondern um die Formulierung der agrarstrukturellen Ziele, die mit den geplanten gesetzlichen Regelungen erreicht werden sollen.

    Bis Juni 2020 gingen 45 Stellungnahmen ein, die ausgewertet und mit der Auswertung veröffentlicht wurden. Der Leibildentwurf, der auf der Auswertung der Stellungnahmen beruhte, wurde bereits am 3. November 2020 den fachlich Beteiligten in einer WEB-Konferenz vorgestellt und diskutiert. Am 2. Juni 2021 fand ein Fachgespräch zum Leitbild im Agrarausschuss statt, bei dem dann weitere Hinweise gegeben wurden. Diese wurden im August 2021 in zwei Gesprächen auf Arbeitsebene zwischen Verbänden und Ministerium präzisiert. Daraufhin wurden entsprechende Änderungen im Leitbildentwurf vorgenommen. Dokumente, auf die der Leitbildentwurf Bezug nimmt, finden Sie unter dem "Reiter" Links.

    Das Agrarstrukturelle Leitbild ist das einer regional verankerten, vielfältigen Landwirtschaft. Vereine und Verbände, Initiativen, die einen Bezug zu Agrarflächen haben, aber auch fachlich interessierte Bürgerinnen und Bürger konnten Hinweise und Anregungen an das Agrarministerium senden. Auf der Ebene des Leitbildes geht es aber noch nicht um konkrete gesetzliche Regelungen, sondern um die Formulierung der agrarstrukturellen Ziele, die mit den geplanten gesetzlichen Regelungen erreicht werden sollen.

    Bis Juni 2020 gingen 45 Stellungnahmen ein, die ausgewertet und mit der Auswertung veröffentlicht wurden. Der Leibildentwurf, der auf der Auswertung der Stellungnahmen beruhte, wurde bereits am 3. November 2020 den fachlich Beteiligten in einer WEB-Konferenz vorgestellt und diskutiert. Am 2. Juni 2021 fand ein Fachgespräch zum Leitbild im Agrarausschuss statt, bei dem dann weitere Hinweise gegeben wurden. Diese wurden im August 2021 in zwei Gesprächen auf Arbeitsebene zwischen Verbänden und Ministerium präzisiert. Daraufhin wurden entsprechende Änderungen im Leitbildentwurf vorgenommen. Dokumente, auf die der Leitbildentwurf Bezug nimmt, finden Sie unter dem "Reiter" Links.

  • Agrarpolitischer und -rechtlicher Hintergrund

    Bereits dem geltenden Recht mit dem Grundstückverkehrsgesetz (von 1961), dem Reichssiedlungsgesetz (von 1919) und dem Landpachtverkehrsgesetz (1985) lag unter anderem die agrarstrukturelle Zielsetzung zugrunde, dass Landwirte mit ausreichend Eigenland ausgestattet sein sollen, um wirtschaftlich stabil zu sein und dass Kauf- und Pachtpreise für Agrarflächen nicht höher sein sollen, als sie durch Landwirte ohne wirtschaftlichen Nachteil für ihre Betriebe erworben oder gepachtet werden können.

    Die Erfahrungen haben gezeigt, dass in den letzten Jahren vermehrt Betriebe und Flächen von konzernangehörigen Landwirtschaftsunternehmen gekauft wurden.

    Es gab auch zunehmend Fälle, in denen Landwirtschaftsbetriebe von außerhalb Flächen in Brandenburg gekauft haben, an denen in der Region ansässige Betriebe ein großes Interesse gehabt hätten. Das Vorkaufsrecht konnte jedoch bislang meist nicht zugunsten der ortsansässigen Betriebe ausgeübt werden, da es bisher keine agrarstrukturelle Zielsetzung gibt, nach der eine reine Lohnunternehmerbewirtschaftung „aus der Ferne" gegenüber einer Flächenbewirtschaftung mit räumlichen Bezug zur Hofstelle als agrarstrukturell nachteilig angesehen wird.

    Beschluss des Brandenburgischen Landtags vom 22. Januar 2020

    „Der Landtag stellt fest: Außerlandwirtschaftliche Investoren sehen insbesondere seit der weltweiten Finanzkrise im Jahr 2008 sowie der anschließenden und nach wie vor anhaltenden Niedrigzinsphase im Kauf landwirtschaftlicher Unternehmen beziehungsweise von Unternehmensanteilen (sogenannte share deals) sowie im Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen eine lukrative Möglichkeit der Kapitalanlage. Daraus erwächst eine zunehmende Konkurrenz um den knappen Faktor Boden. Steigende Kauf- und Pachtpreise für Ackerflächen, Flächenverluste und eine wachsende regionale Flächenkonzentration behindern auch in Brandenburg die Entwicklung der Betriebe aktiver ortsansässiger Landwirte und einer regional verankerten Landwirtschaft. Der landwirtschaftliche Bodenmarkt unterliegt den besonderen gesetzlichen Regelungen des Grundstücksverkehrsgesetzes, des Landpachtgesetzes sowie des Reichsiedlungsgesetzes. Seit der Föderalismusreform 2006 ging die Zuständigkeit für das landwirtschaftliche Bodenrecht vom Bund auf die Länder über. Brandenburg hat bislang keinen Gebrauch von der eigenen Gesetzgebungskompetenz gemacht. Dies soll sich in dieser Wahlperiode ändern.

    Der Landtag beschließt: Die Landesregierung wird aufgefordert, folgende Maßnahmen umzusetzen:

    Im Rahmen eines umfassenden Dialogprozesses mit dem landwirtschaftlichen Berufsstand, den zivilgesellschaftlichen Gruppen, der Wissenschaft und der Verwaltung wird bis spätestens Ende 2020 ein agrarstrukturelles Leitbild für das Land Brandenburg erarbeitet, welches anhand von festzulegenden agrarstrukturellen Zielen Grundlage für ein künftiges Agrarstrukturgesetz bilden soll. Im Mittelpunkt des Leitbildprozesses soll die Stärkung ortsansässiger Landwirte - egal ob als bäuerlicher Familienbetrieb oder als in der Region verankerte wirtschaftende Rechtsform - gegenüber außerlandwirtschaftlichen Investoren auf dem landwirtschaftlichen Bodenmarkt stehen.“

    Auszug aus Landtag Brandenburg, Drucksache 7/471-B vom 22. Januar 2020

    Für das geltende Recht, das bereits erhebliche Eingriffe in Grundrechte und auch EU-Freiheiten ermöglichte, wurde die Verfassungs- und EU-Rechtskonformität von agrarstrukturellen Maßnahmen durch die höchsten Gerichte bejaht, aber auch Grenzen der Auslegung festgelegt, die auch für das geplante Agrarstrukturgesetz und seine Zielsetzungen zu beachten sind. Über die Anwendung des geltenden Grundstücksverkehrsrechts informieren die beiden Erlasse: Erlass von 2016 zum Grundstücksverkehrs- und Siedlungsrecht insgesamt und Erlass von 2021 zur Anwendung der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG (Preismissbrauch).

    Auch die geplanten bodenmarktrechtlichen Vorschriften werden Beschränkungen für den landwirtschaftlichen Bodenmarkt vorsehen, so dass es aus verfassungsrechtlichen und EU-rechtlichen Gründen erforderlich ist, dass die Regelungen selbst und die damit verfolgten Zielsetzungen im Einklang mit dem Verfassungs- und EU-Recht stehen.

    Zu den gemeinschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für gesetzliche Beschränkungen der EU-rechtlichen Freiheiten hat die EU-Kommission im Jahr 2017 eine Mitteilung verfasst:

    Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen über den Erwerb von Agrarland und das Unionsrecht von 2017

    Bereits dem geltenden Recht mit dem Grundstückverkehrsgesetz (von 1961), dem Reichssiedlungsgesetz (von 1919) und dem Landpachtverkehrsgesetz (1985) lag unter anderem die agrarstrukturelle Zielsetzung zugrunde, dass Landwirte mit ausreichend Eigenland ausgestattet sein sollen, um wirtschaftlich stabil zu sein und dass Kauf- und Pachtpreise für Agrarflächen nicht höher sein sollen, als sie durch Landwirte ohne wirtschaftlichen Nachteil für ihre Betriebe erworben oder gepachtet werden können.

    Die Erfahrungen haben gezeigt, dass in den letzten Jahren vermehrt Betriebe und Flächen von konzernangehörigen Landwirtschaftsunternehmen gekauft wurden.

    Es gab auch zunehmend Fälle, in denen Landwirtschaftsbetriebe von außerhalb Flächen in Brandenburg gekauft haben, an denen in der Region ansässige Betriebe ein großes Interesse gehabt hätten. Das Vorkaufsrecht konnte jedoch bislang meist nicht zugunsten der ortsansässigen Betriebe ausgeübt werden, da es bisher keine agrarstrukturelle Zielsetzung gibt, nach der eine reine Lohnunternehmerbewirtschaftung „aus der Ferne" gegenüber einer Flächenbewirtschaftung mit räumlichen Bezug zur Hofstelle als agrarstrukturell nachteilig angesehen wird.

    Beschluss des Brandenburgischen Landtags vom 22. Januar 2020

    „Der Landtag stellt fest: Außerlandwirtschaftliche Investoren sehen insbesondere seit der weltweiten Finanzkrise im Jahr 2008 sowie der anschließenden und nach wie vor anhaltenden Niedrigzinsphase im Kauf landwirtschaftlicher Unternehmen beziehungsweise von Unternehmensanteilen (sogenannte share deals) sowie im Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen eine lukrative Möglichkeit der Kapitalanlage. Daraus erwächst eine zunehmende Konkurrenz um den knappen Faktor Boden. Steigende Kauf- und Pachtpreise für Ackerflächen, Flächenverluste und eine wachsende regionale Flächenkonzentration behindern auch in Brandenburg die Entwicklung der Betriebe aktiver ortsansässiger Landwirte und einer regional verankerten Landwirtschaft. Der landwirtschaftliche Bodenmarkt unterliegt den besonderen gesetzlichen Regelungen des Grundstücksverkehrsgesetzes, des Landpachtgesetzes sowie des Reichsiedlungsgesetzes. Seit der Föderalismusreform 2006 ging die Zuständigkeit für das landwirtschaftliche Bodenrecht vom Bund auf die Länder über. Brandenburg hat bislang keinen Gebrauch von der eigenen Gesetzgebungskompetenz gemacht. Dies soll sich in dieser Wahlperiode ändern.

    Der Landtag beschließt: Die Landesregierung wird aufgefordert, folgende Maßnahmen umzusetzen:

    Im Rahmen eines umfassenden Dialogprozesses mit dem landwirtschaftlichen Berufsstand, den zivilgesellschaftlichen Gruppen, der Wissenschaft und der Verwaltung wird bis spätestens Ende 2020 ein agrarstrukturelles Leitbild für das Land Brandenburg erarbeitet, welches anhand von festzulegenden agrarstrukturellen Zielen Grundlage für ein künftiges Agrarstrukturgesetz bilden soll. Im Mittelpunkt des Leitbildprozesses soll die Stärkung ortsansässiger Landwirte - egal ob als bäuerlicher Familienbetrieb oder als in der Region verankerte wirtschaftende Rechtsform - gegenüber außerlandwirtschaftlichen Investoren auf dem landwirtschaftlichen Bodenmarkt stehen.“

    Auszug aus Landtag Brandenburg, Drucksache 7/471-B vom 22. Januar 2020

    Für das geltende Recht, das bereits erhebliche Eingriffe in Grundrechte und auch EU-Freiheiten ermöglichte, wurde die Verfassungs- und EU-Rechtskonformität von agrarstrukturellen Maßnahmen durch die höchsten Gerichte bejaht, aber auch Grenzen der Auslegung festgelegt, die auch für das geplante Agrarstrukturgesetz und seine Zielsetzungen zu beachten sind. Über die Anwendung des geltenden Grundstücksverkehrsrechts informieren die beiden Erlasse: Erlass von 2016 zum Grundstücksverkehrs- und Siedlungsrecht insgesamt und Erlass von 2021 zur Anwendung der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG (Preismissbrauch).

    Auch die geplanten bodenmarktrechtlichen Vorschriften werden Beschränkungen für den landwirtschaftlichen Bodenmarkt vorsehen, so dass es aus verfassungsrechtlichen und EU-rechtlichen Gründen erforderlich ist, dass die Regelungen selbst und die damit verfolgten Zielsetzungen im Einklang mit dem Verfassungs- und EU-Recht stehen.

    Zu den gemeinschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für gesetzliche Beschränkungen der EU-rechtlichen Freiheiten hat die EU-Kommission im Jahr 2017 eine Mitteilung verfasst:

    Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen über den Erwerb von Agrarland und das Unionsrecht von 2017

Erstellung eines Gesetzesentwurfs - Chronologie

Auftrag des Landtages vom 19. Januar 2022

  • 19. Januar 2022  Der Landtag nimmt den Entwurf des Agrarstrukturellen Leitbilds (Stand: 31.08.2021) zur Kenntnis und beauftragt das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK), auf Grundlade dieses Leitbilds den Entwurf für ein Agrarstrukturgesetz für das Land Brandenburg zu erarbeiten. Der Beschluss 7/4894-B  im Wortlaut.
  • 2022 – Das MLUK setzt im Rahmen der Länderarbeitsgruppe „Mustergesetz Agrarstrukturgesetz/Bodenmarkt“ – unter unterstützender Beteiligung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) – die Abstimmung mit weiteren Bundesländern für wichtige Kerninhalte für ein Agrarstrukturgesetz fort. Ziel ist ein einheitlicher Entwurf. Im Herbst 2022 stellen drei Bundesländer, darunter Brandenburg, drei mögliche Gesetzesentwürfe in der Länderarbeitsgruppe vor. In Aufbau und wesentlichen Kerninhalten waren diese Gesetzesentwürfe nahezu identisch. Das BMEL hat die Länderarbeitsgruppe unter anderen mit einer wichtigen digitalen Plattform, juristischer Expertise, auch rechtsvergleichend aus anderen Ländern wie Österreich und Frankreich, Kommunikation zum Bundesministerium der Justiz (BMJ) und zum Bundesministerium der Finanzen (BMF) und EU sowie mit wichtiger Forschung und Daten, erarbeitet durch das Thünen Institut, unterstützt.
  • 8. Dezember 2022 Vorläufiger Gesetzesentwurf für den fachlichen Austausch des MLUK auf Arbeitsebene mit den weiteren Ressorts der Landesregierung wird diesen zugesandt, Frist zur Stellungnahme gegenüber dem MLUK (Arbeitsebene): 31. Januar 2023
  • 9. Dezember 2022 Eckpunktepapier zu wichtigen möglichen Neuerungen einschließlich Auszügen aus dem vorläufigen Gesetzesentwurf werden an die Verbände versandt.
  • 15. Dezember 2022 Informations- und Konsultationsveranstaltung für Verbände, die auf großes und konstruktives Interesse stieß und in der vertiefende weitere Gespräche für Frühjahr 2023 vereinbart wurden. Teilgenommen haben Vertreter und Vertreterinnen der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (Abl) e.V., des Bündnis Junge Landwirtschaft, der Familienbetriebe Land und Forst e.V., des Genossenschaftsverbandes, des Forums Natur, der jungen AbL e.V., des Landesbauernverbandes, des Gartenbauverbandes Berlin-Brandenburg e.V., der Landgesellschaft Sachsen-Anhalt sowie des Städte- und Gemeindebundes.
  • 16. Dezember 2022 MLUK stellt agrarpolitischen Sprechern und Sprecherinnen der Landtagsfraktionen Eckpunkte zum Gesetzesentwurf vor.
  • 19. Januar 2023 Informations- und Konsultationsveranstaltung (als Videokonferenz) für Landkreise, kreisfreie Städte, wissenschaftliche Institutionen und weitere Behörden (zum Beispiel BMEL) zu den Eckpunkten zum Gesetzesentwurf.
  • 31. Januar 2023 – Ablauf der Stellungnahmefrist zum vorläufigen Gesetzesentwurf für die Ressorts und zu den Eckpunkten für die Verbände und die behördlichen sowie wissenschaftlichen Einrichtungen. Eingegangene Stellungnahmen (Stand: 17. April 2023): Bis auf zwei Ressorts haben sich alle Ressorts zu dem vorläufigen Gesetzesentwurf mit Stellungnahmen beteiligt. Zu dem Eckpunktepapier sind bisher 20 Stellungnahmen aus den Landkreisen, Verbänden und der Wissenschaft eingegangen.
  • März 2023 – Veranstaltungsreihe des MLUK zur vertieften Information und fachlichen Konsultation der Verbände zu einzelnen Schwerpunktthemen des vorläufigen Gesetzesentwurfs (16., 22. und 24. März 2023), juristische Fachgespräche des MLUK mit dem Ministerium der Justiz (MdJ) und mit dem Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) zu deren Stellungnahmen (14. und 16. März 2023), Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen und der geführten Fachgespräche mit Anpassung des vorläufigen Gesetzesentwurfs, Vorbereitung des Referentenentwurfs.
  • 17. / 18. April 2023 – Fertigstellung des Referentenentwurfs, Start der formellen Beteiligung: Zur Beteiligung werden alle Ressorts, die kommunalen Spitzenverbände, die Fachverbände und die Landkreise eingeladen. Statt der vorgesehenen vier Wochen Beteiligungsfrist wird eine Beteiligung bis einschließlich 29. Mai 2023 gewährt.
  • 26. April 2023 – Herr Minister Vogel informiert den Ausschuss für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (ALUK).
  • 28. April 2023   Die Amtsleiter der Landkreise und kreisfreien Städte werden in der Amtsleiterberatung über den aktuellen Stand unterrichtet; erste Anmerkungen und Fragestellungen werden erörtert.
  • 23. Mai 2023 – Videokonferenz mit Landkreisen und kreisfreien Städten
  • 24. Mai 2023 – Im Rahmen einer Verbändediskussion, an der auch die agrarpolitischen Sprecher der Landtagsfraktionen teilnehmen, gehen juristische Referenten des MLUK auf Fragestellungen zum Referentenentwurf ein.
  • 30. Mai 2023 – Videokonferenz mit Landkreisen und kreisfreien Städten
  • Bis 08. Juni 2023 – Es gingen im Rahmen der Beteiligung 24 Stellungnahmen zu dem Referentenentwurf ein: Von den anderen Regierungsressorts, den kommunalen Spitzenverbänden, den Landkreisen, der Wissenschaft und den Verbänden sowie Vereinigungen des Berufsstandes.

 

AKTUELLER SACHSTAND

Anhand oben genannter Stellungnahmen wurde der Referentenentwurf überarbeitet. Er ist hier mit dem Gesetzentwurf im eNorm-Format abrufbar. Die Änderungen sind in diesem Arbeitsexemplar des Gesetzesentwurfs in Tabellenform ablesbar. In folgendem Überblick sind wesentliche Informationen dazu zusammengefasst.

Der überarbeitete Gesetzentwurf wurde im Februar/März 2024 den Ressorts, die rechtliche und inhaltliche Hinweise gegeben hatten, noch einmal auf Arbeitsebene sowie auch den kommunalen Spitzenverbänden erneut zugeleitet. Da einige Bedenken aufrechterhalten wurden, kam es nicht zur Vorlage des Gesetzentwurfs zur Mitzeichnung durch das Kabinett, so dass der Gesetzentwurf in dieser Legislaturperiode durch das Kabinett auch nicht in den Landtag eingebracht wird.

Erstellung eines Gesetzesentwurfs - Chronologie

Auftrag des Landtages vom 19. Januar 2022

  • 19. Januar 2022  Der Landtag nimmt den Entwurf des Agrarstrukturellen Leitbilds (Stand: 31.08.2021) zur Kenntnis und beauftragt das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK), auf Grundlade dieses Leitbilds den Entwurf für ein Agrarstrukturgesetz für das Land Brandenburg zu erarbeiten. Der Beschluss 7/4894-B  im Wortlaut.
  • 2022 – Das MLUK setzt im Rahmen der Länderarbeitsgruppe „Mustergesetz Agrarstrukturgesetz/Bodenmarkt“ – unter unterstützender Beteiligung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) – die Abstimmung mit weiteren Bundesländern für wichtige Kerninhalte für ein Agrarstrukturgesetz fort. Ziel ist ein einheitlicher Entwurf. Im Herbst 2022 stellen drei Bundesländer, darunter Brandenburg, drei mögliche Gesetzesentwürfe in der Länderarbeitsgruppe vor. In Aufbau und wesentlichen Kerninhalten waren diese Gesetzesentwürfe nahezu identisch. Das BMEL hat die Länderarbeitsgruppe unter anderen mit einer wichtigen digitalen Plattform, juristischer Expertise, auch rechtsvergleichend aus anderen Ländern wie Österreich und Frankreich, Kommunikation zum Bundesministerium der Justiz (BMJ) und zum Bundesministerium der Finanzen (BMF) und EU sowie mit wichtiger Forschung und Daten, erarbeitet durch das Thünen Institut, unterstützt.
  • 8. Dezember 2022 Vorläufiger Gesetzesentwurf für den fachlichen Austausch des MLUK auf Arbeitsebene mit den weiteren Ressorts der Landesregierung wird diesen zugesandt, Frist zur Stellungnahme gegenüber dem MLUK (Arbeitsebene): 31. Januar 2023
  • 9. Dezember 2022 Eckpunktepapier zu wichtigen möglichen Neuerungen einschließlich Auszügen aus dem vorläufigen Gesetzesentwurf werden an die Verbände versandt.
  • 15. Dezember 2022 Informations- und Konsultationsveranstaltung für Verbände, die auf großes und konstruktives Interesse stieß und in der vertiefende weitere Gespräche für Frühjahr 2023 vereinbart wurden. Teilgenommen haben Vertreter und Vertreterinnen der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (Abl) e.V., des Bündnis Junge Landwirtschaft, der Familienbetriebe Land und Forst e.V., des Genossenschaftsverbandes, des Forums Natur, der jungen AbL e.V., des Landesbauernverbandes, des Gartenbauverbandes Berlin-Brandenburg e.V., der Landgesellschaft Sachsen-Anhalt sowie des Städte- und Gemeindebundes.
  • 16. Dezember 2022 MLUK stellt agrarpolitischen Sprechern und Sprecherinnen der Landtagsfraktionen Eckpunkte zum Gesetzesentwurf vor.
  • 19. Januar 2023 Informations- und Konsultationsveranstaltung (als Videokonferenz) für Landkreise, kreisfreie Städte, wissenschaftliche Institutionen und weitere Behörden (zum Beispiel BMEL) zu den Eckpunkten zum Gesetzesentwurf.
  • 31. Januar 2023 – Ablauf der Stellungnahmefrist zum vorläufigen Gesetzesentwurf für die Ressorts und zu den Eckpunkten für die Verbände und die behördlichen sowie wissenschaftlichen Einrichtungen. Eingegangene Stellungnahmen (Stand: 17. April 2023): Bis auf zwei Ressorts haben sich alle Ressorts zu dem vorläufigen Gesetzesentwurf mit Stellungnahmen beteiligt. Zu dem Eckpunktepapier sind bisher 20 Stellungnahmen aus den Landkreisen, Verbänden und der Wissenschaft eingegangen.
  • März 2023 – Veranstaltungsreihe des MLUK zur vertieften Information und fachlichen Konsultation der Verbände zu einzelnen Schwerpunktthemen des vorläufigen Gesetzesentwurfs (16., 22. und 24. März 2023), juristische Fachgespräche des MLUK mit dem Ministerium der Justiz (MdJ) und mit dem Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) zu deren Stellungnahmen (14. und 16. März 2023), Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen und der geführten Fachgespräche mit Anpassung des vorläufigen Gesetzesentwurfs, Vorbereitung des Referentenentwurfs.
  • 17. / 18. April 2023 – Fertigstellung des Referentenentwurfs, Start der formellen Beteiligung: Zur Beteiligung werden alle Ressorts, die kommunalen Spitzenverbände, die Fachverbände und die Landkreise eingeladen. Statt der vorgesehenen vier Wochen Beteiligungsfrist wird eine Beteiligung bis einschließlich 29. Mai 2023 gewährt.
  • 26. April 2023 – Herr Minister Vogel informiert den Ausschuss für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (ALUK).
  • 28. April 2023   Die Amtsleiter der Landkreise und kreisfreien Städte werden in der Amtsleiterberatung über den aktuellen Stand unterrichtet; erste Anmerkungen und Fragestellungen werden erörtert.
  • 23. Mai 2023 – Videokonferenz mit Landkreisen und kreisfreien Städten
  • 24. Mai 2023 – Im Rahmen einer Verbändediskussion, an der auch die agrarpolitischen Sprecher der Landtagsfraktionen teilnehmen, gehen juristische Referenten des MLUK auf Fragestellungen zum Referentenentwurf ein.
  • 30. Mai 2023 – Videokonferenz mit Landkreisen und kreisfreien Städten
  • Bis 08. Juni 2023 – Es gingen im Rahmen der Beteiligung 24 Stellungnahmen zu dem Referentenentwurf ein: Von den anderen Regierungsressorts, den kommunalen Spitzenverbänden, den Landkreisen, der Wissenschaft und den Verbänden sowie Vereinigungen des Berufsstandes.

 

AKTUELLER SACHSTAND

Anhand oben genannter Stellungnahmen wurde der Referentenentwurf überarbeitet. Er ist hier mit dem Gesetzentwurf im eNorm-Format abrufbar. Die Änderungen sind in diesem Arbeitsexemplar des Gesetzesentwurfs in Tabellenform ablesbar. In folgendem Überblick sind wesentliche Informationen dazu zusammengefasst.

Der überarbeitete Gesetzentwurf wurde im Februar/März 2024 den Ressorts, die rechtliche und inhaltliche Hinweise gegeben hatten, noch einmal auf Arbeitsebene sowie auch den kommunalen Spitzenverbänden erneut zugeleitet. Da einige Bedenken aufrechterhalten wurden, kam es nicht zur Vorlage des Gesetzentwurfs zur Mitzeichnung durch das Kabinett, so dass der Gesetzentwurf in dieser Legislaturperiode durch das Kabinett auch nicht in den Landtag eingebracht wird.


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