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Informationen zur Hochwasserlage September 2024

Hochwasser 2013 an der Elbe: Sandsäcke stützen am Elbeufer den Deich
Heiko Küverling/Fotolia.com
Hochwasser 2013 an der Elbe: Sandsäcke stützen am Elbeufer den Deich
Heiko Küverling/Fotolia.com

Die aktuell durch das Landesamt für Umwelt Brandenburg (LfU) prognostizierten Niederschlagshöhen sind mit denjenigen des Hochwasserereignisses vom Sommer 2010 an der Oder vergleichbar. In Brandenburg ergeben sich Hochwassergefahren für die Lausitzer Neiße, an Oder und Elbe.

Angesichts der aktuellen, sehr ernsthaften Lage hat das Landesamt für Umwelt sein Informationsangebot erweitert. Der Vorhersagehorizont für die Grenzoder-Pegel wurde auf sechs Tage verlängert. Bitte beachten Sie, dass es sich ab dem dritten Vorhersagetag um Abschätzungen handelt, die mit großen Unsicherheiten behaftet sind.

Aktuelle Hochwasserberichte

des Landesamts für Umwelt Brandenburg finden Sie im Pegelportal Brandenburg:
https://pegelportal.brandenburg.de/hw_warnung.php

Alarmstufen, Verantwortlichkeiten und Abläufe

Vor Alarmstufe I, wenn sich auf Basis von Wetterberichten und Informationen aus den Quellgebieten und Oberläufen in Sachsen, Tschechien oder Polen Hochwasser andeutet:

Herausgabe einer Hochwasserwarnung durch die Hochwassermeldezentrale (HWMZ)des LfU für das jeweilige Flussgebiet mit Prognose, welche Alarmstufen möglicherweise erreicht werden.

Das Überschreiten der in den Hochwassermeldeordnungen festgelegten Richtwasserstände wird in Hochwasserinformationen der HWMZ dargestellt.

Das Ausrufen der Alarmstufen I und II erfolgt durch die HWMZ, für die Alarmstufen III und IV auf Vorschlag der Hochwassermeldezentrale von den für den Gewässerabschnitt zuständigen Landkreisen oder kreisfreien Städten.

Landkreise informieren unverzüglich die Kommunen in ihrem Gebiet.

Die aktuell durch das Landesamt für Umwelt Brandenburg (LfU) prognostizierten Niederschlagshöhen sind mit denjenigen des Hochwasserereignisses vom Sommer 2010 an der Oder vergleichbar. In Brandenburg ergeben sich Hochwassergefahren für die Lausitzer Neiße, an Oder und Elbe.

Angesichts der aktuellen, sehr ernsthaften Lage hat das Landesamt für Umwelt sein Informationsangebot erweitert. Der Vorhersagehorizont für die Grenzoder-Pegel wurde auf sechs Tage verlängert. Bitte beachten Sie, dass es sich ab dem dritten Vorhersagetag um Abschätzungen handelt, die mit großen Unsicherheiten behaftet sind.

Aktuelle Hochwasserberichte

des Landesamts für Umwelt Brandenburg finden Sie im Pegelportal Brandenburg:
https://pegelportal.brandenburg.de/hw_warnung.php

Alarmstufen, Verantwortlichkeiten und Abläufe

Vor Alarmstufe I, wenn sich auf Basis von Wetterberichten und Informationen aus den Quellgebieten und Oberläufen in Sachsen, Tschechien oder Polen Hochwasser andeutet:

Herausgabe einer Hochwasserwarnung durch die Hochwassermeldezentrale (HWMZ)des LfU für das jeweilige Flussgebiet mit Prognose, welche Alarmstufen möglicherweise erreicht werden.

Das Überschreiten der in den Hochwassermeldeordnungen festgelegten Richtwasserstände wird in Hochwasserinformationen der HWMZ dargestellt.

Das Ausrufen der Alarmstufen I und II erfolgt durch die HWMZ, für die Alarmstufen III und IV auf Vorschlag der Hochwassermeldezentrale von den für den Gewässerabschnitt zuständigen Landkreisen oder kreisfreien Städten.

Landkreise informieren unverzüglich die Kommunen in ihrem Gebiet.

  • Alarmstufe I (A I) - Wasserstandsmeldedienst

    Die Situation in den Hochwassergebieten ist bei Überschreiten der Richtwasserstände gekennzeichnet durch:

    • Beginn der Ausuferung der Gewässer.

    Zu den Tätigkeiten bei Alarmstufe I gehören:

    • Meldung der Wasserstände in bestimmten Zeitabständen an den festgelegten Empfängerkreis,
    • zusätzliche Pegelablesungen in den Hochwasserabflussgebieten,
    • Information der Behörden über die Hochwasserentwicklung,
    • Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Hochwasserschutzanlagen,
    • Kontrolle der Evakuierung von Tieren und Räumen von Geräten und Material aus den Überschwemmungsgebieten.

    Die Situation in den Hochwassergebieten ist bei Überschreiten der Richtwasserstände gekennzeichnet durch:

    • Beginn der Ausuferung der Gewässer.

    Zu den Tätigkeiten bei Alarmstufe I gehören:

    • Meldung der Wasserstände in bestimmten Zeitabständen an den festgelegten Empfängerkreis,
    • zusätzliche Pegelablesungen in den Hochwasserabflussgebieten,
    • Information der Behörden über die Hochwasserentwicklung,
    • Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Hochwasserschutzanlagen,
    • Kontrolle der Evakuierung von Tieren und Räumen von Geräten und Material aus den Überschwemmungsgebieten.
  • Alarmstufe II (A II) - Kontrolldienst

    Die Situation in den Hochwassergebieten ist bei Überschreiten der Richtwasserstände gekennzeichnet durch:

    • Überflutung von Grünland und forstwirtschaftlicher Flächen in den Überschwemmungsgebieten,
    • Ausuferung des Wassers bei eingedeichten Gewässern bis an den Deichfuß.

    Tätigkeiten, die über die Alarmstufe I hinausgehen:

    • tägliche Kontrolle der Deiche und wasserwirtschaftlichen Anlagen,
    • Vorbereitung für einen durchgehenden Wachdienst an den Deichen,
    • vorsorgliche Abstimmung mit Firmen zur Bereitstellung von Arbeitskräften, Material und Transportraum,
    • Vorbereitung für den Transport von Hochwasserschutzmaterialien zu den Gefahrenstellen.

    Die Situation in den Hochwassergebieten ist bei Überschreiten der Richtwasserstände gekennzeichnet durch:

    • Überflutung von Grünland und forstwirtschaftlicher Flächen in den Überschwemmungsgebieten,
    • Ausuferung des Wassers bei eingedeichten Gewässern bis an den Deichfuß.

    Tätigkeiten, die über die Alarmstufe I hinausgehen:

    • tägliche Kontrolle der Deiche und wasserwirtschaftlichen Anlagen,
    • Vorbereitung für einen durchgehenden Wachdienst an den Deichen,
    • vorsorgliche Abstimmung mit Firmen zur Bereitstellung von Arbeitskräften, Material und Transportraum,
    • Vorbereitung für den Transport von Hochwasserschutzmaterialien zu den Gefahrenstellen.
  • Alarmstufe III (A III) - Wachdienst

    Die Alarmstufe III wird ausgelöst, wenn der in der Hochwassermeldeordnung festgelegte Richtwert des Wasserstandes am Richtpegel überschritten wird, ein weiteres Ansteigen zu erwarten ist oder abflussbehindernde Zusammenschiebungen von Eis, Bäumen, Strauchwerk und anderem Treibgut ein plötzliches Ansteigen der Wasserstände hervorrufen können.

    Die Situation in den Hochwassergebieten ist bei Überschreiten der Richtwasserstände gekennzeichnet durch:

    • Überflutung einzelner Grundstücke, Straßen oder Bahnstrecken,
    • stärkere Vernässung von Polderflächen durch Drängewasser,
    • Wasserstände am Deich bis etwa halbe Deichhöhe.

    Durchzuführen sind zusätzlich gegenüber den Alarmstufen I und II:

    • Einrichtung Lagezentren, Einsatzstäbe Landesamt für Umwelt (LfU),
    • ständiger Wachdienst auf den Deichen,
    • Auslagerung von Hochwasserschutzmaterialien an bekannte Gefahrenstellen,
    • vorbereitete Zwischenlagerplätze, vorbeugende Maßnahmen zur Minderung von Gefährdungen (zum Beispiel Verbau von Ausschälungen,
    • gegebenenfalls Errichten/Ablesen von Hilfspegeln in unzureichend abgedeckten Gebiete,
    • Zuständigkeiten gehen auf Landkreise über - LfU beratend tätig (abgesehen von Baustellenabsicherung)

    Die Alarmstufe III wird ausgelöst, wenn der in der Hochwassermeldeordnung festgelegte Richtwert des Wasserstandes am Richtpegel überschritten wird, ein weiteres Ansteigen zu erwarten ist oder abflussbehindernde Zusammenschiebungen von Eis, Bäumen, Strauchwerk und anderem Treibgut ein plötzliches Ansteigen der Wasserstände hervorrufen können.

    Die Situation in den Hochwassergebieten ist bei Überschreiten der Richtwasserstände gekennzeichnet durch:

    • Überflutung einzelner Grundstücke, Straßen oder Bahnstrecken,
    • stärkere Vernässung von Polderflächen durch Drängewasser,
    • Wasserstände am Deich bis etwa halbe Deichhöhe.

    Durchzuführen sind zusätzlich gegenüber den Alarmstufen I und II:

    • Einrichtung Lagezentren, Einsatzstäbe Landesamt für Umwelt (LfU),
    • ständiger Wachdienst auf den Deichen,
    • Auslagerung von Hochwasserschutzmaterialien an bekannte Gefahrenstellen,
    • vorbereitete Zwischenlagerplätze, vorbeugende Maßnahmen zur Minderung von Gefährdungen (zum Beispiel Verbau von Ausschälungen,
    • gegebenenfalls Errichten/Ablesen von Hilfspegeln in unzureichend abgedeckten Gebiete,
    • Zuständigkeiten gehen auf Landkreise über - LfU beratend tätig (abgesehen von Baustellenabsicherung)
  • Alarmstufe IV (A IV) - Katastrophenabwehr Hochwasser

    Die Situation in den Hochwassergebieten ist bei Überschreiten der Richtwasserstände gekennzeichnet durch:

    • Überflutung größerer Flächen in bebauten Gebieten,
    • unmittelbare Gefährdung für Menschen, Nutztiere, Anlagen der kritischen Infrastruktur, Kulturgüter oder erhebliche Sachwerte,
    • Gefährdung der Standsicherheit der Deiche infolge langanhaltender Durchfeuchtung, Eisgang oder größerer Schäden oder
    • Wasserstände am Deich im Freibordbereich, Gefahr der Überströmung.

    Durchzuführen sind gegenüber den vorangegangenen Alarmstufen:

    • aktive Bekämpfung der aufgetreten Gefahren,
    • Vorbereitung von Evakuierungen,
    • Ausrufen des Katastrophenalarms in der Regel ab Alarmstufe IV durch die Landräte nach Abwägung (mit Unteren Katastrophenschutzbehörden),
    • Anforderung von Hilfe durch Technisches Hilfswerk (THW), Polizei, gegebenenfalls Bundeswehr und anderer Hilfskräfte.

    Die Situation in den Hochwassergebieten ist bei Überschreiten der Richtwasserstände gekennzeichnet durch:

    • Überflutung größerer Flächen in bebauten Gebieten,
    • unmittelbare Gefährdung für Menschen, Nutztiere, Anlagen der kritischen Infrastruktur, Kulturgüter oder erhebliche Sachwerte,
    • Gefährdung der Standsicherheit der Deiche infolge langanhaltender Durchfeuchtung, Eisgang oder größerer Schäden oder
    • Wasserstände am Deich im Freibordbereich, Gefahr der Überströmung.

    Durchzuführen sind gegenüber den vorangegangenen Alarmstufen:

    • aktive Bekämpfung der aufgetreten Gefahren,
    • Vorbereitung von Evakuierungen,
    • Ausrufen des Katastrophenalarms in der Regel ab Alarmstufe IV durch die Landräte nach Abwägung (mit Unteren Katastrophenschutzbehörden),
    • Anforderung von Hilfe durch Technisches Hilfswerk (THW), Polizei, gegebenenfalls Bundeswehr und anderer Hilfskräfte.

Weiterführende Informationen

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