Hauptmenü

Einkommensgrundstützung (EGS)

  • Wer ist förderberechtigt?

    Landwirtschaftliche Unternehmen (juristische/natürliche Person), welche die Eigenschaft „aktiver Landwirt“ erfüllen.

    Landwirtschaftliche Unternehmen (juristische/natürliche Person), welche die Eigenschaft „aktiver Landwirt“ erfüllen.

  • Was wird gefördert?

    Gefördert wird die nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen.

    Gefördert wird die nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen.

  • Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

    • „Aktiver Landwirt“
    • Mindestbetriebsgröße
    • Antragstellung
    • Mindestparzellengröße
    • Förderfähigkeit
    • Landwirtschaftliche Tätigkeit
    • Einhaltung der Anforderungen an die Konditionalität (übergreifend)
    • „Aktiver Landwirt“
    • Mindestbetriebsgröße
    • Antragstellung
    • Mindestparzellengröße
    • Förderfähigkeit
    • Landwirtschaftliche Tätigkeit
    • Einhaltung der Anforderungen an die Konditionalität (übergreifend)
  • Förderhöhe

    rund 156 Euro/Hektar

    rund 156 Euro/Hektar

Allgemeine Fördergrundsätze

  • Aktiver Betriebsinhaber

    Direktzahlungen dürfen nur aktiven Betriebsinhabern gewährt werden.

    Direktzahlungen dürfen nur aktiven Betriebsinhabern gewährt werden.

  • Anforderungen an einen Aktiven Betriebsinhaber

    Landwirtschaftliche Unternehmen (juristische Personen/ natürliche Personen), die

    1. Mitglied in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (SVLFG),
    2. Mitglied in der Unfallversicherung Bund und Bahn, oder
    3. Mitglied bei einem Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind.

    Landwirtschaftliche Unternehmen, die in einem anderen Staat Mitglied in einer
    Unfallversicherung sind und dies auch in Deutschland wären.

    Landwirtschaftliche Unternehmen, die

    1. im Vorjahr Anspruch auf Direktzahlungen (vor Sanktion) von bis zu 5.000 Euro hatten.
    2. im Vorjahr keinen Antrag auf Direktzahlungen gestellt haben und die angemeldete
      Fläche im aktuellen Jahr nach Multiplikation mit einem Betrag von 225 Euro den Betrag
      von 5.000 Euro nicht überschreiten.
    3. mindestens eine zusätzliche sozialversicherte Arbeitskraft, ausgenommen der Fall einer geringfügigen Beschäftigung, beschäftigen.

    Landwirtschaftliche Unternehmen (juristische Personen/ natürliche Personen), die

    1. Mitglied in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (SVLFG),
    2. Mitglied in der Unfallversicherung Bund und Bahn, oder
    3. Mitglied bei einem Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind.

    Landwirtschaftliche Unternehmen, die in einem anderen Staat Mitglied in einer
    Unfallversicherung sind und dies auch in Deutschland wären.

    Landwirtschaftliche Unternehmen, die

    1. im Vorjahr Anspruch auf Direktzahlungen (vor Sanktion) von bis zu 5.000 Euro hatten.
    2. im Vorjahr keinen Antrag auf Direktzahlungen gestellt haben und die angemeldete
      Fläche im aktuellen Jahr nach Multiplikation mit einem Betrag von 225 Euro den Betrag
      von 5.000 Euro nicht überschreiten.
    3. mindestens eine zusätzliche sozialversicherte Arbeitskraft, ausgenommen der Fall einer geringfügigen Beschäftigung, beschäftigen.
  • Mindestbetriebs- und Mindestparzellengröße

    Mindestbetriebsgröße: 1 Hektar

    Mindestparzellengröße: 0,1 Hektar

    Abweichende Regelungen:

    • 0,02 Hektar in den Ortsteilen Lehde und Leipe

    Mindestbetriebsgröße: 1 Hektar

    Mindestparzellengröße: 0,1 Hektar

    Abweichende Regelungen:

    • 0,02 Hektar in den Ortsteilen Lehde und Leipe

  • Antragstellung

    • Direktzahlungen können jährlich im Rahmen des Sammelantrags bis
      zum 15. Mai des Jahres fristgerecht eingereicht werden.
    • Antragstellung erfolgt geobasiert.
    • Es sind alle Flächen (förderfähige und nicht förderfähige Flächen)
      anzugeben, sofern sie landwirtschaftlich genutzt werden.
    • Direktzahlungen können jährlich im Rahmen des Sammelantrags bis
      zum 15. Mai des Jahres fristgerecht eingereicht werden.
    • Antragstellung erfolgt geobasiert.
    • Es sind alle Flächen (förderfähige und nicht förderfähige Flächen)
      anzugeben, sofern sie landwirtschaftlich genutzt werden.
  • Landwirtschaftliche Tätigkeit

    Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte gemäß Anhang 1 der Verordnung AEUV

    • Anbau mittels Agroforstsystemen und bedingt Paludikulturen
    • Ernten & Melken
    • Zucht oder Aufzucht von Tieren sowie dessen Haltung für landwirtschaftliche Zwecke
    • Anlage und Bewirtschaftung von Kurzumtriebsplantagen

    Landwirtschaftliche Mindesttätigkeit auf nichtproduktiven Flächen jährlich bis 15. November erforderlich

    • Mahd und Abfuhr des Aufwuchses
    • Zerkleinerung und ganzflächige Verteilung des Aufwuchses
    • Begrünung durch Aussaat

    Ausnahme

    • Aus Gründen des Natur und Umweltschutzes auf Antrag landwirtschaftliche Tätigkeit in jedem zweiten Jahr möglich
    • Landwirtschaftliche Tätigkeit auf GLÖZ 8 und ÖR1 Brachen generell nur in jedem zweiten Jahr erforderlich

    Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte gemäß Anhang 1 der Verordnung AEUV

    • Anbau mittels Agroforstsystemen und bedingt Paludikulturen
    • Ernten & Melken
    • Zucht oder Aufzucht von Tieren sowie dessen Haltung für landwirtschaftliche Zwecke
    • Anlage und Bewirtschaftung von Kurzumtriebsplantagen

    Landwirtschaftliche Mindesttätigkeit auf nichtproduktiven Flächen jährlich bis 15. November erforderlich

    • Mahd und Abfuhr des Aufwuchses
    • Zerkleinerung und ganzflächige Verteilung des Aufwuchses
    • Begrünung durch Aussaat

    Ausnahme

    • Aus Gründen des Natur und Umweltschutzes auf Antrag landwirtschaftliche Tätigkeit in jedem zweiten Jahr möglich
    • Landwirtschaftliche Tätigkeit auf GLÖZ 8 und ÖR1 Brachen generell nur in jedem zweiten Jahr erforderlich
  • Landwirtschaftlich Fläche

    Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen (auch wenn sie ein Agroforstsystem bilden)

    Agroforstsysteme

    • Ziel liegt in der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion
    • positiv geprüftes Nutzungskonzept
    • Etablierung ausschließlich zulässiger Arten (Negativliste)
    • Anlage der Systeme in Streifenform und verstreut über die Fläche
      - Streifenform: mindestens 2 Streifen, auf maximal 40 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche
      - Ganzflächig verteilt: mindestens 50, maximal 200 Gehölzpflanzen je Hektar

    Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen (auch wenn sie ein Agroforstsystem bilden)

    Agroforstsysteme

    • Ziel liegt in der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion
    • positiv geprüftes Nutzungskonzept
    • Etablierung ausschließlich zulässiger Arten (Negativliste)
    • Anlage der Systeme in Streifenform und verstreut über die Fläche
      - Streifenform: mindestens 2 Streifen, auf maximal 40 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche
      - Ganzflächig verteilt: mindestens 50, maximal 200 Gehölzpflanzen je Hektar
  • Förderfähige Fläche

    Landwirtschaftliche Flächen, die die Mindestparzellengröße erfüllen und dem Betriebsinhaber zum Antragstermin (15. Mai) zur Verfügung steht und

    während des gesamten Kalenderjahres folgende Voraussetzungen erfüllt:

    • Fläche wird ausschließlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt
    • Fläche wird hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt
    • Flächen, die im Rahmen der Konditionalität geschützte Landschaftselemente enthält
    • Flächen, mit kleinen Landschaftselementen (zum Beispiel Einzelbäume), sofern diese in Summe nicht mehr 25 Prozent der Fläche einnehmen
    • Flächen, für die ein Anspruch auf Basisprämie bestand, jedoch aufgrund der
      Anwendung der FFH Richtlinie, Wasserrahmenrichtlinie und Richtlinie über
      Vogelschutzgebiete die vorgenannten Anstriche nicht erfüllen

    Landwirtschaftliche Flächen, die die Mindestparzellengröße erfüllen und dem Betriebsinhaber zum Antragstermin (15. Mai) zur Verfügung steht und

    während des gesamten Kalenderjahres folgende Voraussetzungen erfüllt:

    • Fläche wird ausschließlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt
    • Fläche wird hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt
    • Flächen, die im Rahmen der Konditionalität geschützte Landschaftselemente enthält
    • Flächen, mit kleinen Landschaftselementen (zum Beispiel Einzelbäume), sofern diese in Summe nicht mehr 25 Prozent der Fläche einnehmen
    • Flächen, für die ein Anspruch auf Basisprämie bestand, jedoch aufgrund der
      Anwendung der FFH Richtlinie, Wasserrahmenrichtlinie und Richtlinie über
      Vogelschutzgebiete die vorgenannten Anstriche nicht erfüllen
  • Hauptsächlich landwirtschaftliche Tätigkeit

    Anlagen zur Nutzung solarer Sonnenenergie

    Eine hauptsächlich landwirtschaftliche Tätigkeit liegt nicht vor, wenn sich auf einer
    Fläche eine Anlage zur Nutzung solarer Sonnenenergie befindet.

    Ausnahme gilt für Agri-Photovoltaik Anlagen:

    • Anlage muss der DIN SPEC 91434:2021 05 erfüllen.
    • Anlagen dürfen landwirtschaftlich nutzbare Fläche um maximal 15 Prozent verringern.
    • 85 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche sind pauschal förderfähig.

    Anlagen zur Nutzung solarer Sonnenenergie

    Eine hauptsächlich landwirtschaftliche Tätigkeit liegt nicht vor, wenn sich auf einer
    Fläche eine Anlage zur Nutzung solarer Sonnenenergie befindet.

    Ausnahme gilt für Agri-Photovoltaik Anlagen:

    • Anlage muss der DIN SPEC 91434:2021 05 erfüllen.
    • Anlagen dürfen landwirtschaftlich nutzbare Fläche um maximal 15 Prozent verringern.
    • 85 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche sind pauschal förderfähig.