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Angelfischerei in Brandenburg - Allgemeine Hinweise

Brandenburgischer See zur Abendstimmung  mit Anglerbooten.
© Dr. Jonas Schäler; MLUK
Brandenburgischer See zur Abendstimmung  mit Anglerbooten.
© Dr. Jonas Schäler; MLUK

Herzlich Willkommen im Land Brandenburg. Das anglerfreundliche Bundesland ist für seine zahlreichen Gewässer und die vielen Angel-Möglichkeiten bekannt. Es stehen Ihnen circa 3.000 Seen und über 30.000 Kilometer Fließgewässer inmitten einer beeindruckenden Natur für Erholung und Naturerlebnis zur Verfügung, ein Großteil davon auch für die Angelfischerei. Wer hier die Angelfischerei ausüben möchte, muss jedoch einige Dinge beachten. Die folgenden Informationen sollen dabei helfen.

Dokumente

Das Angeln ist im Land Brandenburg ab dem vollendeten 8. Lebensjahr erlaubt. Angeln dürfen nur Personen, die eine Nachweiskarte mit eingeklebter gültiger Fischereiabgabemarke und eine Angelkarte für das zu beangelnde Gewässer besitzen. Diese Dokumente berechtigen zusammen zum Angeln mit der Friedfischhandangel. Die erforderlichen Grundkenntnisse zum Friedfischangeln wurden in einem Informationsheft zusammengefasst, das unter anderen in Tourismusinformationen erhältlich ist.

Die Nachweiskarten und Fischereiabgabemarken sind erhältlich in der Unteren Fischereibehörde der Landkreise und kreisfreien Städte, in Fischereibetrieben und in Angelgeschäften. Die Fischereiabgabe gilt für ein Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) und kostet für Kinder und Jugendliche im Alter von 8 bis 18 Jahren 2,50 Euro und für einen Erwachsenen 12,00 Euro.

Angelkarten für das Gewässer werden von Fischereibetrieben, Angelvereinen, Angelgeschäften, Tourismusinformationen, Zeltplatzbetreibern und anderen ausgegeben. Es gibt Tageskarten, Wochenkarten, Monatskarten und Jahreskarten. Angelkarten können Fangbeschränkungen, gewässerspezifische Schonzeiten oder andere Angaben enthalten, welche unbedingt einzuhalten sind.

Wer auch mit der Raubfischangel fischen möchte, muss zusätzlich einen gültigen Fischereischein haben. Diesen kann man nach einer bestandenen Anglerprüfung erhalten. Auskünfte zur Ablegung der Anglerprüfung und Erlangung des Fischereischeines erteilen die Unteren Fischereibehörden.

Zusammengefasst sind folgende Dokumente für die Angelfischerei in Brandenburg erforderlich:

  • ausgefüllte Nachweiskarte mit eingeklebter Fischereiabgabenmarke
  • eine Angelkarte (privatrechtliche Erlaubnis)
  • Fischereischein (nur für Raubfischangelei)

Alle Dokumente sind beim Fischfang stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Das Angeln ohne die erforderlichen Dokumente ist rechtswidrig (Ordnungswidrigkeit/Straftat) und wird von den Ordnungsbehörden mit empfindlichen Strafen geahndet.

Merkmale einer Friedfischhandangel

Eine Friedfischhandangel besteht aus einer Rute mit oder ohne Rolle und einem einschenkligen Haken, der mit pflanzlichen oder tierischen Ködern bestückt ist. Auch Nachbildungen dieser Köder dürfen verwendet werden. Köder wie Teig, Getreide, Made und Wurm sind charakteristische Merkmale einer Friedfischangel. Köderfische, andere Wirbeltierköder, Teile davon oder künstliche Nachbildungen dieser Köder sind nicht zulässig. Allgemein gilt, wie anderswo auch, das beim Angeln Regeln einzuhalten sind, um die im und am Wasser lebende Tier- und Pflanzenwelt zu schützen.

Behandlung gefangener Fische

Gehälterte Fische dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden. Sie entscheiden unmittelbar nach dem Fang des Fisches, ob dieser verwertet oder zurückgesetzt werden soll. Vor dem Töten sind gefangene Fische mit kräftigen Schlägen auf den Kopf zu betäuben. Danach erfolgt die Tötung zum Beispiel durch einen Messerstich in das Herz. Der Herzstich wird auf der Bauchseite in der Kehlgegend vor den Brustflossen durchgeführt.

Weitere wichtige Regeln

Neben den allgemein anerkannten Regeln, Fische waidgerecht zu behandeln, tierschutzgerecht zu töten und sich naturschutzgerecht am Gewässer zu verhalten, gelten in Brandenburg weitere Bestimmungen, auf die wir Sie hinweisen möchten:

Schonzeiten und Mindestmaße sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen unbedingt eingehalten werden! Gleichzeitig dürfen nur zwei Handangeln eingesetzt werden; Spinn- oder Flugangeln jeweils nur eine. Die ausgelegten Angeln müssen ständig beaufsichtigt werden. Zu Fangeräten der Berufsfischerei ist ein Abstand von mindestens 50 Meter einzuhalten.

Nicht erlaubt ist das Angeln mit ...

  • explodierenden oder giftigen oder betäubenden Mitteln oder verletzenden Fanggeräten
  • künstlichen Ködern mit feststehenden Mehrfachhaken
  • Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln
  • mehr als drei Haken je Handangel
  • lebenden Fischen und anderen lebenden Wirbeltieren als Köder. Bei Verwendung toter Wirbeltier- oder Krebsködern ist nur ein Köder je Handangel zulässig.

Weitere für die Angelfischerei wesentliche Regelungen sind im Fischereigesetz für das Land Brandenburg und in der Fischereiordnung des Landes Brandenburg enthalten.

Fischereiaufsicht prüft Einhaltung der Regeln

Die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen bei der Ausübung der Angelfischerei im Land Brandenburg wird durch Fischereiaufseher und Polizeibeamte kontrolliert. Fischereiaufseher weisen sich mit einem Dienstausweis aus und sind berechtigt, die Angeldokumente, die Angeln und den Fang zu überprüfen und Verstöße zur Anzeige zu bringen. Wir bitten Sie, die Arbeit der Fischereiaufseher zu unterstützen und den Anordnungen der Kontrollbefugten unbedingt Folge zu leisten.

Herzlich Willkommen im Land Brandenburg. Das anglerfreundliche Bundesland ist für seine zahlreichen Gewässer und die vielen Angel-Möglichkeiten bekannt. Es stehen Ihnen circa 3.000 Seen und über 30.000 Kilometer Fließgewässer inmitten einer beeindruckenden Natur für Erholung und Naturerlebnis zur Verfügung, ein Großteil davon auch für die Angelfischerei. Wer hier die Angelfischerei ausüben möchte, muss jedoch einige Dinge beachten. Die folgenden Informationen sollen dabei helfen.

Dokumente

Das Angeln ist im Land Brandenburg ab dem vollendeten 8. Lebensjahr erlaubt. Angeln dürfen nur Personen, die eine Nachweiskarte mit eingeklebter gültiger Fischereiabgabemarke und eine Angelkarte für das zu beangelnde Gewässer besitzen. Diese Dokumente berechtigen zusammen zum Angeln mit der Friedfischhandangel. Die erforderlichen Grundkenntnisse zum Friedfischangeln wurden in einem Informationsheft zusammengefasst, das unter anderen in Tourismusinformationen erhältlich ist.

Die Nachweiskarten und Fischereiabgabemarken sind erhältlich in der Unteren Fischereibehörde der Landkreise und kreisfreien Städte, in Fischereibetrieben und in Angelgeschäften. Die Fischereiabgabe gilt für ein Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) und kostet für Kinder und Jugendliche im Alter von 8 bis 18 Jahren 2,50 Euro und für einen Erwachsenen 12,00 Euro.

Angelkarten für das Gewässer werden von Fischereibetrieben, Angelvereinen, Angelgeschäften, Tourismusinformationen, Zeltplatzbetreibern und anderen ausgegeben. Es gibt Tageskarten, Wochenkarten, Monatskarten und Jahreskarten. Angelkarten können Fangbeschränkungen, gewässerspezifische Schonzeiten oder andere Angaben enthalten, welche unbedingt einzuhalten sind.

Wer auch mit der Raubfischangel fischen möchte, muss zusätzlich einen gültigen Fischereischein haben. Diesen kann man nach einer bestandenen Anglerprüfung erhalten. Auskünfte zur Ablegung der Anglerprüfung und Erlangung des Fischereischeines erteilen die Unteren Fischereibehörden.

Zusammengefasst sind folgende Dokumente für die Angelfischerei in Brandenburg erforderlich:

  • ausgefüllte Nachweiskarte mit eingeklebter Fischereiabgabenmarke
  • eine Angelkarte (privatrechtliche Erlaubnis)
  • Fischereischein (nur für Raubfischangelei)

Alle Dokumente sind beim Fischfang stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Das Angeln ohne die erforderlichen Dokumente ist rechtswidrig (Ordnungswidrigkeit/Straftat) und wird von den Ordnungsbehörden mit empfindlichen Strafen geahndet.

Merkmale einer Friedfischhandangel

Eine Friedfischhandangel besteht aus einer Rute mit oder ohne Rolle und einem einschenkligen Haken, der mit pflanzlichen oder tierischen Ködern bestückt ist. Auch Nachbildungen dieser Köder dürfen verwendet werden. Köder wie Teig, Getreide, Made und Wurm sind charakteristische Merkmale einer Friedfischangel. Köderfische, andere Wirbeltierköder, Teile davon oder künstliche Nachbildungen dieser Köder sind nicht zulässig. Allgemein gilt, wie anderswo auch, das beim Angeln Regeln einzuhalten sind, um die im und am Wasser lebende Tier- und Pflanzenwelt zu schützen.

Behandlung gefangener Fische

Gehälterte Fische dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden. Sie entscheiden unmittelbar nach dem Fang des Fisches, ob dieser verwertet oder zurückgesetzt werden soll. Vor dem Töten sind gefangene Fische mit kräftigen Schlägen auf den Kopf zu betäuben. Danach erfolgt die Tötung zum Beispiel durch einen Messerstich in das Herz. Der Herzstich wird auf der Bauchseite in der Kehlgegend vor den Brustflossen durchgeführt.

Weitere wichtige Regeln

Neben den allgemein anerkannten Regeln, Fische waidgerecht zu behandeln, tierschutzgerecht zu töten und sich naturschutzgerecht am Gewässer zu verhalten, gelten in Brandenburg weitere Bestimmungen, auf die wir Sie hinweisen möchten:

Schonzeiten und Mindestmaße sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen unbedingt eingehalten werden! Gleichzeitig dürfen nur zwei Handangeln eingesetzt werden; Spinn- oder Flugangeln jeweils nur eine. Die ausgelegten Angeln müssen ständig beaufsichtigt werden. Zu Fangeräten der Berufsfischerei ist ein Abstand von mindestens 50 Meter einzuhalten.

Nicht erlaubt ist das Angeln mit ...

  • explodierenden oder giftigen oder betäubenden Mitteln oder verletzenden Fanggeräten
  • künstlichen Ködern mit feststehenden Mehrfachhaken
  • Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln
  • mehr als drei Haken je Handangel
  • lebenden Fischen und anderen lebenden Wirbeltieren als Köder. Bei Verwendung toter Wirbeltier- oder Krebsködern ist nur ein Köder je Handangel zulässig.

Weitere für die Angelfischerei wesentliche Regelungen sind im Fischereigesetz für das Land Brandenburg und in der Fischereiordnung des Landes Brandenburg enthalten.

Fischereiaufsicht prüft Einhaltung der Regeln

Die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen bei der Ausübung der Angelfischerei im Land Brandenburg wird durch Fischereiaufseher und Polizeibeamte kontrolliert. Fischereiaufseher weisen sich mit einem Dienstausweis aus und sind berechtigt, die Angeldokumente, die Angeln und den Fang zu überprüfen und Verstöße zur Anzeige zu bringen. Wir bitten Sie, die Arbeit der Fischereiaufseher zu unterstützen und den Anordnungen der Kontrollbefugten unbedingt Folge zu leisten.


  • Urlaub und kurzzeitiger Aufenthalt

    Grundsätzlich gelten die Allgemeinen Hinweise zum Angeln in Brandenburg.

    Für sachkundige Angelfreunde, die keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik haben und sich nur für kurze Zeit im Land Brandenburg aufhalten, gilt die Ausnahme, dass sie für diese Zeit auch ohne Fischereischein an brandenburgischen Gewässern den Fischfang mit Angelgeräten ausüben können.

    Um angeln zu dürfen sind dennoch folgende Dokumente beim Fischfang stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen:

    • ausgefüllte Nachweiskarte mit eingeklebter Fischereiabgabenmarke
    • eine Angelkarte (privatrechtliche Erlaubnis)
    • Reisepass / Personalausweis

    Grundsätzlich gelten die Allgemeinen Hinweise zum Angeln in Brandenburg.

    Für sachkundige Angelfreunde, die keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik haben und sich nur für kurze Zeit im Land Brandenburg aufhalten, gilt die Ausnahme, dass sie für diese Zeit auch ohne Fischereischein an brandenburgischen Gewässern den Fischfang mit Angelgeräten ausüben können.

    Um angeln zu dürfen sind dennoch folgende Dokumente beim Fischfang stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen:

    • ausgefüllte Nachweiskarte mit eingeklebter Fischereiabgabenmarke
    • eine Angelkarte (privatrechtliche Erlaubnis)
    • Reisepass / Personalausweis
  • Uferbetretung

    Grundsätzlich dürfen zur Ausübung der Angelfischerei die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Schifffahrtsanlagen, Brücken, Wehre und Schleusen betreten werden. Allerdings sind bei diesem sogenannten Uferbetretungsrecht mehrere Einschränkungen zu beachten. So können öffentlich-rechtliche Vorschriften dieses Betretungsrecht beschränken oder untersagen, so zum Beispiel aus wasserwirtschaftlichen Gründen, in Naturschutzgebieten (siehe Angeln in Schutzgebieten) oder auch in militärisch genutztem Gelände. In solchen Fällen ist ein Betreten nur mit entsprechender behördlicher Genehmigung zulässig.

    Gewerbliche Anlagen (Betriebsgelände) und Flächen, die unmittelbar zum privaten Haus-, Hof- und Wohnbereich gehören sowie private Stege und Bootsanleger dürfen nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Inhabers betreten werden. Dabei ist es unerheblich, ob diese Flächen beziehungsweise Anlagen eingezäunt sind oder nicht.

    Die Ausdehnung/Breite des zu betretenden Uferstreifens ist nicht in Metern geregelt, sondern richtet sich danach, wie viel Platz zur Ausübung der Angelfischerei unbedingt erforderlich ist. Ein maßvolles Verhalten - also Rücksichtnahme – wird als selbstverständlich angesehen.

    Das Uferbetretungsrecht wird auf eigene Gefahr ausgeübt. Für Schäden, die dabei verursacht werden wird gehaftet. Es wird empfohlen, sich vor Ort in den Angelkartenausgabestellen möglichst genau zu erkundigen und aufmerksam auf Hinweisschilder zu achten.

    Grundsätzlich dürfen zur Ausübung der Angelfischerei die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Schifffahrtsanlagen, Brücken, Wehre und Schleusen betreten werden. Allerdings sind bei diesem sogenannten Uferbetretungsrecht mehrere Einschränkungen zu beachten. So können öffentlich-rechtliche Vorschriften dieses Betretungsrecht beschränken oder untersagen, so zum Beispiel aus wasserwirtschaftlichen Gründen, in Naturschutzgebieten (siehe Angeln in Schutzgebieten) oder auch in militärisch genutztem Gelände. In solchen Fällen ist ein Betreten nur mit entsprechender behördlicher Genehmigung zulässig.

    Gewerbliche Anlagen (Betriebsgelände) und Flächen, die unmittelbar zum privaten Haus-, Hof- und Wohnbereich gehören sowie private Stege und Bootsanleger dürfen nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Inhabers betreten werden. Dabei ist es unerheblich, ob diese Flächen beziehungsweise Anlagen eingezäunt sind oder nicht.

    Die Ausdehnung/Breite des zu betretenden Uferstreifens ist nicht in Metern geregelt, sondern richtet sich danach, wie viel Platz zur Ausübung der Angelfischerei unbedingt erforderlich ist. Ein maßvolles Verhalten - also Rücksichtnahme – wird als selbstverständlich angesehen.

    Das Uferbetretungsrecht wird auf eigene Gefahr ausgeübt. Für Schäden, die dabei verursacht werden wird gehaftet. Es wird empfohlen, sich vor Ort in den Angelkartenausgabestellen möglichst genau zu erkundigen und aufmerksam auf Hinweisschilder zu achten.

  • Bootsbenutzung

    Aus verschiedenen Gründen kann es interessant oder auch erforderlich sein, vom Boot aus zu angeln. Zur Befahrung von Gewässern gibt es einige grundsätzliche Dinge zu beachten.

    Auf Gewässern, die nicht für die Schifffahrt freigegeben sind, ist die Bootsgröße auf 1.500 Kilogramm (kg) Verdrängung begrenzt. Auf diesen Gewässern darf als zusätzliche Antriebsquelle ein Elektromotor mit einer Motorleistung bis zu einem Kilowatt genutzt werden. Gewässer, aus denen Wasser zur Trinkwasserversorgung entnommen wird, dürfen grundsätzlich nicht befahren werden. Ausgenommen sind ebenso Gewässerbereiche, die zu Hofräumen, Gärten, Park- und Betriebsanlagen gehören.

    Bestände von Wasserpflanzen, wie Schilf, Rohrkolben, Binsen und Seerosen, dürfen nicht befahren werden. Zu diesen bewachsenen Bereichen ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Wasserfahrzeuge dürfen hier weder zu Wasser gelassen noch aus dem Wasser gezogen werden. Die Abstandsregelung von 50 Metern zu stehenden Fanggeräten und ständigen Fischereivorrichtungen der Erwerbsfischerei gilt sowohl für das Angeln vom Ufer als auch vom Boot aus.

    Die Befahrung von Gewässern kann durch öffentlich-rechtliche Vorschriften beschränkt oder untersagt sein, so zum Beispiel in Naturschutzgebieten (siehe Angeln in Schutzgebieten). Auch hierzu wird empfohlen, sich vor Ort in den Angelkartenausgabestellen zu erkundigen.

    Aus verschiedenen Gründen kann es interessant oder auch erforderlich sein, vom Boot aus zu angeln. Zur Befahrung von Gewässern gibt es einige grundsätzliche Dinge zu beachten.

    Auf Gewässern, die nicht für die Schifffahrt freigegeben sind, ist die Bootsgröße auf 1.500 Kilogramm (kg) Verdrängung begrenzt. Auf diesen Gewässern darf als zusätzliche Antriebsquelle ein Elektromotor mit einer Motorleistung bis zu einem Kilowatt genutzt werden. Gewässer, aus denen Wasser zur Trinkwasserversorgung entnommen wird, dürfen grundsätzlich nicht befahren werden. Ausgenommen sind ebenso Gewässerbereiche, die zu Hofräumen, Gärten, Park- und Betriebsanlagen gehören.

    Bestände von Wasserpflanzen, wie Schilf, Rohrkolben, Binsen und Seerosen, dürfen nicht befahren werden. Zu diesen bewachsenen Bereichen ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Wasserfahrzeuge dürfen hier weder zu Wasser gelassen noch aus dem Wasser gezogen werden. Die Abstandsregelung von 50 Metern zu stehenden Fanggeräten und ständigen Fischereivorrichtungen der Erwerbsfischerei gilt sowohl für das Angeln vom Ufer als auch vom Boot aus.

    Die Befahrung von Gewässern kann durch öffentlich-rechtliche Vorschriften beschränkt oder untersagt sein, so zum Beispiel in Naturschutzgebieten (siehe Angeln in Schutzgebieten). Auch hierzu wird empfohlen, sich vor Ort in den Angelkartenausgabestellen zu erkundigen.

  • Wege an die Gewässer / Waldfahrgestattung

    Grundsätzlich sind für die Erreichung von Gewässern öffentliche Wege und Straßen zu nutzen. Für den Zugang zum Gewässer beziehungsweise die Anfahrt an das Gewässer unter Benutzung nichtöffentlicher Wege und Straßen sind gegebenfalls öffentlich-rechtliche und/oder privatrechtliche Genehmigungen beziehungsweise Gestattungen erforderlich. Diese müssen selbstständig beschafft werden.

    Häufig liegen zu beangelnde Gewässer im Wald oder aber sie sind nur über einen Waldweg erreichbar. In diesem Fall sind die Regelungen des Landeswaldgesetzes zu beachten. Wald darf zu Erholungszwecken und somit auch zum Erreichen von Angelgewässern von jedermann betreten werden, mit Ausnahme von gesperrten oder umzäunten Flächen, Holzrückflächen sowie forstbetrieblicher Einrichtungen und sofern nicht Belange der Allgemeinheit entgegenstehen. Die Betretung und Benutzung des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr und ist unter anderem nur zulässig, soweit der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verschmutzt und die Lebensgemeinschaft des Waldes so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.

    Das Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen sowie das Abstellen von Fahrzeugen im Wald ist nur für die Bewirtschaftung des Waldes, die Jagdausübung und für hoheitliche Tätigkeiten (unter anderen Fischereiaufsicht) gestattet. Ausnahmen zum Befahren des Waldes können auf Antrag vom jeweiligen Waldbesitzer gegen Entgelt gestattet werden (Waldfahrgestattungen). Ausführliche Informationen stellt der Landesbetrieb Forst Brandenburg (LFB) auf seiner Internetseite zur Verfügung.

    Für Verbandsgewässer und die Verbandsvertragsgewässer des Landesanglerverbandes Brandenburg e.V. die ganz oder teilweise über Wege des Landeswaldes zu erreichen sind, können auf der Internetseite Waldfahrgestattungen online beantragt werden.

    Für weitere Gewässer, die über Waldwege zu erreichen sind, können Waldfahrgestattungen über die örtlich zuständigen Oberförstereien oder im Falle von Landeswald über die örtlich zuständigen Landeswaldoberförstereien beantragt werden.

    Darüber hinaus können auch private Waldbesitzer Waldfahrgestattungen für die in ihrem Waldstück befindlichen Wege erteilen. Hierfür sind die Privatwaldbesitzer individuell zu kontaktieren.

    Grundsätzlich sind für die Erreichung von Gewässern öffentliche Wege und Straßen zu nutzen. Für den Zugang zum Gewässer beziehungsweise die Anfahrt an das Gewässer unter Benutzung nichtöffentlicher Wege und Straßen sind gegebenfalls öffentlich-rechtliche und/oder privatrechtliche Genehmigungen beziehungsweise Gestattungen erforderlich. Diese müssen selbstständig beschafft werden.

    Häufig liegen zu beangelnde Gewässer im Wald oder aber sie sind nur über einen Waldweg erreichbar. In diesem Fall sind die Regelungen des Landeswaldgesetzes zu beachten. Wald darf zu Erholungszwecken und somit auch zum Erreichen von Angelgewässern von jedermann betreten werden, mit Ausnahme von gesperrten oder umzäunten Flächen, Holzrückflächen sowie forstbetrieblicher Einrichtungen und sofern nicht Belange der Allgemeinheit entgegenstehen. Die Betretung und Benutzung des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr und ist unter anderem nur zulässig, soweit der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verschmutzt und die Lebensgemeinschaft des Waldes so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.

    Das Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen sowie das Abstellen von Fahrzeugen im Wald ist nur für die Bewirtschaftung des Waldes, die Jagdausübung und für hoheitliche Tätigkeiten (unter anderen Fischereiaufsicht) gestattet. Ausnahmen zum Befahren des Waldes können auf Antrag vom jeweiligen Waldbesitzer gegen Entgelt gestattet werden (Waldfahrgestattungen). Ausführliche Informationen stellt der Landesbetrieb Forst Brandenburg (LFB) auf seiner Internetseite zur Verfügung.

    Für Verbandsgewässer und die Verbandsvertragsgewässer des Landesanglerverbandes Brandenburg e.V. die ganz oder teilweise über Wege des Landeswaldes zu erreichen sind, können auf der Internetseite Waldfahrgestattungen online beantragt werden.

    Für weitere Gewässer, die über Waldwege zu erreichen sind, können Waldfahrgestattungen über die örtlich zuständigen Oberförstereien oder im Falle von Landeswald über die örtlich zuständigen Landeswaldoberförstereien beantragt werden.

    Darüber hinaus können auch private Waldbesitzer Waldfahrgestattungen für die in ihrem Waldstück befindlichen Wege erteilen. Hierfür sind die Privatwaldbesitzer individuell zu kontaktieren.

  • Angeln in Schutzgebieten

    Beim Angeln in Naturschutzgebieten (NSG) ist zu beachten, dass in den Verordnungen über die Schutzgebiete die jeweiligen Nutzungsbeschränkungen aufgeführt werden, unter anderen. ob es Einschränkungen zur Angelfischerei gibt oder diese verboten ist. Sofern das Angeln von den Verboten in dem Naturschutzgebiet ausgenommen wird, ist auch die Verwendung von Wetterschutzvorrichtungen unter Berücksichtigung der unten genannten Kriterien zulässig.

    Grundsätzlich gilt es, sich vor Ausübung der Fischerei über die örtlich geltenden Bestimmungen zu informieren. Bei Unsicherheiten oder Fragen können die Unteren Naturschutz- oder die Unteren Fischereibehörden des jeweiligen Landkreises kontaktiert werden.

    Beim Angeln in Naturschutzgebieten (NSG) ist zu beachten, dass in den Verordnungen über die Schutzgebiete die jeweiligen Nutzungsbeschränkungen aufgeführt werden, unter anderen. ob es Einschränkungen zur Angelfischerei gibt oder diese verboten ist. Sofern das Angeln von den Verboten in dem Naturschutzgebiet ausgenommen wird, ist auch die Verwendung von Wetterschutzvorrichtungen unter Berücksichtigung der unten genannten Kriterien zulässig.

    Grundsätzlich gilt es, sich vor Ausübung der Fischerei über die örtlich geltenden Bestimmungen zu informieren. Bei Unsicherheiten oder Fragen können die Unteren Naturschutz- oder die Unteren Fischereibehörden des jeweiligen Landkreises kontaktiert werden.

  • Wetterschutzvorrichtungen

    Beim Angeln ist die Benutzung eines Anglerzeltes, Schirmzeltes oder einer ähnlichen Wetterschutzvorrichtung zulässig, wenn diese die folgenden Kriterien erfüllt:

    • Sie dient vordergründig dem Schutz vor Unwettergebilden und nicht dem Zweck der Übernachtung.
    • Sie bietet Raum für maximal zwei Personen und verfügt über keinen wasserundurchlässigen Boden (Zeltboden).
    • Sie ist in gedeckten Farben gehalten und wirkt nicht störend in der Landschaft.
    • Sie darf insgesamt nicht länger als 12 Stunden ununterbrochen an ein und derselben Stelle stehen.

    Diese Einrichtungen dürfen aufgestellt (benutzt) werden, wenn keine Schutzvorschriften entgegenstehen (siehe Angeln in Schutzgebieten).
    Sie dürfen insbesondere nicht in den gesetzlich geschützten Biotopen genutzt werden. Das heißt, sie dürfen nicht

    • an naturnahen, unverbauten Bach- und Flussabschnitten Kleingewässern,
    • auf Feucht- und Nasswiesen,
    • in Quellbereichen, Mooren und Sümpfen sowie
    • in Bruch-, Moor- und Auwäldern

    genutzt werden.

    Bitte beachten: Das Aufstellen und die Nutzung von Zelten oder anderen beweglichen Unterkünften (zum Beispiel Wohnwagen) ist nicht Bestandteil dieser Ausnahmeregelung und somit außerhalb von Zelt- oder Campingplätzen und ausgewiesenen Biwakplätzen grundsätzlich nicht gestattet. Darüber hinaus können private Waldbesitzer auch die Nutzung von Wetterschutzvorrichtungen untersagen. Es wird daher empfohlen, sich hierüber im Voraus mit dem jeweiligen Waldbesitzer abzustimmen.

    Beim Angeln ist die Benutzung eines Anglerzeltes, Schirmzeltes oder einer ähnlichen Wetterschutzvorrichtung zulässig, wenn diese die folgenden Kriterien erfüllt:

    • Sie dient vordergründig dem Schutz vor Unwettergebilden und nicht dem Zweck der Übernachtung.
    • Sie bietet Raum für maximal zwei Personen und verfügt über keinen wasserundurchlässigen Boden (Zeltboden).
    • Sie ist in gedeckten Farben gehalten und wirkt nicht störend in der Landschaft.
    • Sie darf insgesamt nicht länger als 12 Stunden ununterbrochen an ein und derselben Stelle stehen.

    Diese Einrichtungen dürfen aufgestellt (benutzt) werden, wenn keine Schutzvorschriften entgegenstehen (siehe Angeln in Schutzgebieten).
    Sie dürfen insbesondere nicht in den gesetzlich geschützten Biotopen genutzt werden. Das heißt, sie dürfen nicht

    • an naturnahen, unverbauten Bach- und Flussabschnitten Kleingewässern,
    • auf Feucht- und Nasswiesen,
    • in Quellbereichen, Mooren und Sümpfen sowie
    • in Bruch-, Moor- und Auwäldern

    genutzt werden.

    Bitte beachten: Das Aufstellen und die Nutzung von Zelten oder anderen beweglichen Unterkünften (zum Beispiel Wohnwagen) ist nicht Bestandteil dieser Ausnahmeregelung und somit außerhalb von Zelt- oder Campingplätzen und ausgewiesenen Biwakplätzen grundsätzlich nicht gestattet. Darüber hinaus können private Waldbesitzer auch die Nutzung von Wetterschutzvorrichtungen untersagen. Es wird daher empfohlen, sich hierüber im Voraus mit dem jeweiligen Waldbesitzer abzustimmen.

Weiterführende Informationen

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