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Arten- und Biotopschutz

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Der Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten ist Aufgabe des Artenschutzes.

So heißt es im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere
  1. lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
  2. Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
  3. Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben. (Paragraph 1 Absatz 2 BNatSchG)

weiter heißt es

Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sind insbesondere … wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten. (Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG)
Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere … Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln. (Absatz 4 Nummer 2 BNatSchG)

Kernelemente des Artenschutzes sind Artenschutzprogramme und –projekte im Land Brandenburg.

Neben dem Schutz der in Brandenburg wildlebenden Arten macht der Artenschutz nicht an Grenzen halt. Der Vollzug internationaler und EU-rechtlicher Vorschriften ist zentrales Element des Artenschutzvollzugs.

Die „Leitlinien des Artenschutzes im Land Brandenburg“ beinhalten für besondere Schwerpunkthemen Sachstandsbewertungen mit abgeleiteten Maßnahmenvorschlägen sowie Vollzugsvorgaben. Zu diesen Leitlinien gehört die Neuauflage des Erlasses zum Artenschutz in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen (AGW- Erlass) mit neugefassten tierökologischen Abstandskriterien.

Weitere Leitlinien liegen zu folgenden Themen vor beziehungsweise befinden sich in Erarbeitung.

Der Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten ist Aufgabe des Artenschutzes.

So heißt es im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere
  1. lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
  2. Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
  3. Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben. (Paragraph 1 Absatz 2 BNatSchG)

weiter heißt es

Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sind insbesondere … wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten. (Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG)
Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere … Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln. (Absatz 4 Nummer 2 BNatSchG)

Kernelemente des Artenschutzes sind Artenschutzprogramme und –projekte im Land Brandenburg.

Neben dem Schutz der in Brandenburg wildlebenden Arten macht der Artenschutz nicht an Grenzen halt. Der Vollzug internationaler und EU-rechtlicher Vorschriften ist zentrales Element des Artenschutzvollzugs.

Die „Leitlinien des Artenschutzes im Land Brandenburg“ beinhalten für besondere Schwerpunkthemen Sachstandsbewertungen mit abgeleiteten Maßnahmenvorschlägen sowie Vollzugsvorgaben. Zu diesen Leitlinien gehört die Neuauflage des Erlasses zum Artenschutz in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen (AGW- Erlass) mit neugefassten tierökologischen Abstandskriterien.

Weitere Leitlinien liegen zu folgenden Themen vor beziehungsweise befinden sich in Erarbeitung.





Weiterführende Informationen

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