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GLÖZ 1 - Erhaltung von Dauergrünland

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Die Erhaltung von Dauergrünland war bisher Gegenstand der Greening-Regelungen. Im Rahmen der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wurde dieser Regelungsbereich auf die neue Konditionalität, bestehend aus

  • den Standards zum Erhalt des Guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (GLÖZ) und
  • den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB),

übertragen.

Die Erhaltung von Dauergrünland ist sowohl aus umwelt- und naturschutzfachlicher Sicht als auch aus Sicht des Klimaschutzes sehr bedeutend. Dauergrünland stellt für Tiere und Pflanzen ein wertvolles Habitat dar, es bindet Kohlenstoffdioxid und reguliert den Wasserhaushalt. Für die Landwirtschaft bildet der Aufwuchs von Dauergrünland die Futtergrundlage für diverse Nutztierarten.

Welche Anforderungen an Dauergrünlandflächen und dessen Erhalt gestellt werden, erfahren Sie nachfolgend.

Die Erhaltung von Dauergrünland war bisher Gegenstand der Greening-Regelungen. Im Rahmen der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wurde dieser Regelungsbereich auf die neue Konditionalität, bestehend aus

  • den Standards zum Erhalt des Guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (GLÖZ) und
  • den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB),

übertragen.

Die Erhaltung von Dauergrünland ist sowohl aus umwelt- und naturschutzfachlicher Sicht als auch aus Sicht des Klimaschutzes sehr bedeutend. Dauergrünland stellt für Tiere und Pflanzen ein wertvolles Habitat dar, es bindet Kohlenstoffdioxid und reguliert den Wasserhaushalt. Für die Landwirtschaft bildet der Aufwuchs von Dauergrünland die Futtergrundlage für diverse Nutztierarten.

Welche Anforderungen an Dauergrünlandflächen und dessen Erhalt gestellt werden, erfahren Sie nachfolgend.

Regelungen zum Dauergrünland

  • Allgemeines

    Rechtliche Grundlagen

    • Paragraph 33 GAP-Direktzahlungen-Gesetz
    • Paragraphen 7 und 11 GAP-Direktzahlungen-Verordnung
    • Paragraphen 4 bis 9 GAP-Konditionalitäten-Gesetz
    • Paragraphen 2 bis 10 GAP-Konditionalitäten-Verordnung

    (Hinweis: Die oben genannten Rechtstexte können unter Weiterführende Informationen - Externe Links nachgelesen werden.)

    Erhaltung von Dauergrünland

    Die Erhaltung des Anteils des Dauergrünlands an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche wird für eine Region sichergestellt. Eine Region bilden die Länder, die Direktzahlungen über eine Gemeinsame Zahlstelle durchführen. Brandenburg und Berlin stellen eine Region dar.

    Wird festgestellt, dass sich innerhalb einer Region der Anteil des Dauergrünlandes um mehr als vier Prozent gegenüber dem Referenzanteil verringert hat, erfolgt eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

    Ab dem Tag nach der Bekanntmachung gilt:

    1. Es werden keine Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland für die betroffene Region erteilt.
    2. Die Bagatellregelung findet keine Anwendung mehr.

    Alle antragstellenden Personen unterliegen den Anforderungen zum Erhalt von Dauergrünland. Dies schließt Betriebe des ökologischen Landbaus mit ein.

    Begriffsbestimmungen

    Als Dauergrünland werden Flächen bezeichnet, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden,

    1. die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Aussaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen (GoG) genutzt werden
    2. seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind und
    3. seit mindestens fünf Jahren nicht gepflügt worden sind.

    Unter Gras oder anderen Grünfutterpflanzen werden alle krautigen Pflanzen zusammengefasst, die herkömmlicher Weise in natürlichem Grünland anzutreffen sind oder die normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen sind, unabhängig davon, ob die Fläche als Viehweide genutzt werden.

    Pflanzen der Gattung Juncus und Carex werden ebenfalls als GoG betrachtet, sofern Sie nicht auf der Fläche vorherrschen.

    Unter Fruchtfolge wird die zeitliche Abfolge der auf einer landwirtschaftlichen Fläche angebauten Nutzpflanzenarten (nicht nur GoG-Kultur) im Ablauf der Vegetationsperiode und Jahre verstanden. Eine Fruchtfolge liegt bei Ackerland auch vor, wenn ausgesät wird

    1. Gras nach dem Anbau einer Mischung von Gras und Leguminosen oder
    2. eine Mischung von Gras und Leguminosen nach dem Anbau von Gras.

    Als Pflügen wird jede mechanische Bodenbearbeitung verstanden, die die Narbe zerstört. Nicht als Pflügen gilt eine flache Bodenbearbeitung von bestehendem Dauergrünland zur Narbenerneuerung in der bestehenden Narbe. Auch tiefes Fräsen, Grubbern und die Anwendung einer Scheibenegge führen zu einer Zerstörung der Grasnarbe. Zulässig sind hingegen Walzen, Schleppen und Striegeln des Bodens sowie die Aussaat oder Düngung mit Schlitzverfahren oder jede vergleichbare Bodenbearbeitung.

    Unterteilung von Dauergrünland

    Dauergrünland = die Gesamtheit aller entsprechend der Begriffsbestimmung geltenden Dauergrünlandflächen

    Unterteilung nach Lage

    Normales Dauergrünland

    Flächen oder Teilflächen, die unabhängig von der Entstehungszeit Dauergrünland sind und außerhalb der durch die oberste Landesbehörde für Landwirtschaft ausgewiesene GLÖZ-2-Kulisse („Feuchtgebiete und Moore“) liegen und kein umweltsensibles Dauergrünland sind.

    Umweltsensibles Dauergrünland

    Dauergrünlandflächen, die zum 1. Januar 2015 bereits Dauergrünland waren und in einem Natura-2000-Gebiet (FFH- + Vogelschutzgebiet) liegen.

    Dauergrünland in der GLÖZ-2- Kulisse

    Flächen oder Teilflächen, die unabhängig von der Entstehungszeit Dauergrünland sind und innerhalb der GLÖZ-2-Kulisse („Feuchtgebiete und Moore“) liegen. Die GLÖZ 2-Kulisse wird innerhalb der Antragssoftware ausgewiesen.

    Unterteilung nach Entstehung

    Altes Dauergrünland sind Flächen, die vor dem 1. Januar 2015 zu Dauergrünland geworden sind.

    Neues Dauergrünland sind Flächen, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2020 zu Dauergrünland geworden sind.

    Ganz neues Dauergrünland sind Flächen, die ab dem 1. Januar 2021 zu Dauergrünland geworden sind.

    Rechtliche Grundlagen

    • Paragraph 33 GAP-Direktzahlungen-Gesetz
    • Paragraphen 7 und 11 GAP-Direktzahlungen-Verordnung
    • Paragraphen 4 bis 9 GAP-Konditionalitäten-Gesetz
    • Paragraphen 2 bis 10 GAP-Konditionalitäten-Verordnung

    (Hinweis: Die oben genannten Rechtstexte können unter Weiterführende Informationen - Externe Links nachgelesen werden.)

    Erhaltung von Dauergrünland

    Die Erhaltung des Anteils des Dauergrünlands an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche wird für eine Region sichergestellt. Eine Region bilden die Länder, die Direktzahlungen über eine Gemeinsame Zahlstelle durchführen. Brandenburg und Berlin stellen eine Region dar.

    Wird festgestellt, dass sich innerhalb einer Region der Anteil des Dauergrünlandes um mehr als vier Prozent gegenüber dem Referenzanteil verringert hat, erfolgt eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

    Ab dem Tag nach der Bekanntmachung gilt:

    1. Es werden keine Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland für die betroffene Region erteilt.
    2. Die Bagatellregelung findet keine Anwendung mehr.

    Alle antragstellenden Personen unterliegen den Anforderungen zum Erhalt von Dauergrünland. Dies schließt Betriebe des ökologischen Landbaus mit ein.

    Begriffsbestimmungen

    Als Dauergrünland werden Flächen bezeichnet, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden,

    1. die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Aussaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen (GoG) genutzt werden
    2. seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind und
    3. seit mindestens fünf Jahren nicht gepflügt worden sind.

    Unter Gras oder anderen Grünfutterpflanzen werden alle krautigen Pflanzen zusammengefasst, die herkömmlicher Weise in natürlichem Grünland anzutreffen sind oder die normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen sind, unabhängig davon, ob die Fläche als Viehweide genutzt werden.

    Pflanzen der Gattung Juncus und Carex werden ebenfalls als GoG betrachtet, sofern Sie nicht auf der Fläche vorherrschen.

    Unter Fruchtfolge wird die zeitliche Abfolge der auf einer landwirtschaftlichen Fläche angebauten Nutzpflanzenarten (nicht nur GoG-Kultur) im Ablauf der Vegetationsperiode und Jahre verstanden. Eine Fruchtfolge liegt bei Ackerland auch vor, wenn ausgesät wird

    1. Gras nach dem Anbau einer Mischung von Gras und Leguminosen oder
    2. eine Mischung von Gras und Leguminosen nach dem Anbau von Gras.

    Als Pflügen wird jede mechanische Bodenbearbeitung verstanden, die die Narbe zerstört. Nicht als Pflügen gilt eine flache Bodenbearbeitung von bestehendem Dauergrünland zur Narbenerneuerung in der bestehenden Narbe. Auch tiefes Fräsen, Grubbern und die Anwendung einer Scheibenegge führen zu einer Zerstörung der Grasnarbe. Zulässig sind hingegen Walzen, Schleppen und Striegeln des Bodens sowie die Aussaat oder Düngung mit Schlitzverfahren oder jede vergleichbare Bodenbearbeitung.

    Unterteilung von Dauergrünland

    Dauergrünland = die Gesamtheit aller entsprechend der Begriffsbestimmung geltenden Dauergrünlandflächen

    Unterteilung nach Lage

    Normales Dauergrünland

    Flächen oder Teilflächen, die unabhängig von der Entstehungszeit Dauergrünland sind und außerhalb der durch die oberste Landesbehörde für Landwirtschaft ausgewiesene GLÖZ-2-Kulisse („Feuchtgebiete und Moore“) liegen und kein umweltsensibles Dauergrünland sind.

    Umweltsensibles Dauergrünland

    Dauergrünlandflächen, die zum 1. Januar 2015 bereits Dauergrünland waren und in einem Natura-2000-Gebiet (FFH- + Vogelschutzgebiet) liegen.

    Dauergrünland in der GLÖZ-2- Kulisse

    Flächen oder Teilflächen, die unabhängig von der Entstehungszeit Dauergrünland sind und innerhalb der GLÖZ-2-Kulisse („Feuchtgebiete und Moore“) liegen. Die GLÖZ 2-Kulisse wird innerhalb der Antragssoftware ausgewiesen.

    Unterteilung nach Entstehung

    Altes Dauergrünland sind Flächen, die vor dem 1. Januar 2015 zu Dauergrünland geworden sind.

    Neues Dauergrünland sind Flächen, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2020 zu Dauergrünland geworden sind.

    Ganz neues Dauergrünland sind Flächen, die ab dem 1. Januar 2021 zu Dauergrünland geworden sind.

  • Entstehung von Dauergrünland

    Dauergrünland gemäß Definition entsteht, wenn eine Fläche mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Folge zum Anbau von GoG oder als Brache genutzt wird, ohne zwischendurch gepflügt zu werden.

    Die Zählung im Rahmen der Dauergrünlandwerdung beginnt mit der erstmaligen Beantragung einer Fläche, mit einem GoG oder Brache-Nutzcode.

    Wird die Fläche innerhalb von fünf Jahren nicht gepflügt, wird diese zu Dauergrünland.

    Bei Flächen, die als GLÖZ 8-Brache oder als ÖR1-Brache angemeldet worden sind, pausiert die Dauergrünlandwerdung.

    Jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller hat die Möglichkeit, Acker- oder Dauerkulturflächen zu Dauergrünland zu erklären. Hierzu ist ein entsprechender Dauergrünland-Nutzcode auf einer Fläche mit der Hauptbodennutzung Ackerland oder Dauerkultur zu vergeben.

    Dauergrünland gemäß Definition entsteht, wenn eine Fläche mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Folge zum Anbau von GoG oder als Brache genutzt wird, ohne zwischendurch gepflügt zu werden.

    Die Zählung im Rahmen der Dauergrünlandwerdung beginnt mit der erstmaligen Beantragung einer Fläche, mit einem GoG oder Brache-Nutzcode.

    Wird die Fläche innerhalb von fünf Jahren nicht gepflügt, wird diese zu Dauergrünland.

    Bei Flächen, die als GLÖZ 8-Brache oder als ÖR1-Brache angemeldet worden sind, pausiert die Dauergrünlandwerdung.

    Jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller hat die Möglichkeit, Acker- oder Dauerkulturflächen zu Dauergrünland zu erklären. Hierzu ist ein entsprechender Dauergrünland-Nutzcode auf einer Fläche mit der Hauptbodennutzung Ackerland oder Dauerkultur zu vergeben.

  • Pflugregelung

    Das Pflügen einer Fläche, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von GoG genutzt werden und noch kein Dauergrünland ist, verhindert die Entstehung von Dauergrünland.

    Werden nach dem Pflügen wieder GoG ausgesät oder wird die Fläche durch Selbstaussaat wieder begrünt, ist das Pflugereignis durch die antragstellende Person innerhalb eines Monats nach dem Pflügen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde schriftlich anzuzeigen.

    Es sind folgende Unterlagen an die Bewilligungsbehörde zu übermitteln beziehungsweise der Bewilligungsbehörde vorzulegen:

    • Formlose Anzeige des Pflugereignisses
    • Vorlage der originalen Saatgutrechnung bei aktiver Ansaat

    Das Pflügen einer Fläche, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von GoG genutzt werden und noch kein Dauergrünland ist, verhindert die Entstehung von Dauergrünland.

    Werden nach dem Pflügen wieder GoG ausgesät oder wird die Fläche durch Selbstaussaat wieder begrünt, ist das Pflugereignis durch die antragstellende Person innerhalb eines Monats nach dem Pflügen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde schriftlich anzuzeigen.

    Es sind folgende Unterlagen an die Bewilligungsbehörde zu übermitteln beziehungsweise der Bewilligungsbehörde vorzulegen:

    • Formlose Anzeige des Pflugereignisses
    • Vorlage der originalen Saatgutrechnung bei aktiver Ansaat
  • Umwandlung von Dauergrünland

    Die Umwandlung von Dauergrünland unterliegt grundsätzlich der Genehmigungsplicht. Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, sofern keine anderen Rechtsvorschriften oder einer Verpflichtung gegenüber Dritter einer Umwandlung entgegenstehen.

    Absolutes Umwandlungsverbot

    Einem generellen Umwandlungsverbot unterliegen landwirtschaftliche Flächen mit der Hauptbodennutzung Dauergrünland, sofern diese

    1. als umweltsensibles Dauergrünland klassifiziert sind,
    2. als FFH-Lebensraumtyp eingestuft ist oder
    3. innerhalb der GLÖZ 2-Kulisse liegt.

    Hinweis: Sofern Ihnen bekannt ist, dass die zur Umwandlung beabsichtigten Fläche(n) unter den Buchstaben a) bis c) fallen, ist kein Antrag zu stellen. 

    Genehmigung auf Antrag

    Ein Antrag auf Genehmigung zur Umwandlung oder zum Pflügen von Dauergrünland ist erforderlich bei Flächen,

    1. die vor dem 1. Januar 2021 zu Dauergrünland geworden sind,
    2. die als Ersatzdauergrünland angelegt und mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren nicht gepflügt worden sind oder
    3. die in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung umgewandelt werden sollen, auch wenn diese als umweltsensibles Dauergrünland klassifiziert sind.

    Der Antrag auf Genehmigung zur Umwandlung oder zum Pflügen von Dauergrünland ist. soweit bereits bereitgestellt, über den neuen GrünlandClient, einzureichen.

    Weitere Informationen folgen.

    Wurde die Möglichkeit der Online-Antragstellung auf Genehmigung zur Umwandlung oder zum Pflügen von Dauergrünland noch nicht bereitgestellt, ist der Antrag wie bisher mit Hilfe der auf ISIP bereitgestellten Formulare zu stellen.

    Genehmigung unter Auflagen

    Eine Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünlandflächen, die

    1. vor dem 1. Januar 2015 zu Dauergrünland geworden sind oder
    2. die im Rahmen des Greenings bereits als Ersatzdauergrünland angelegt worden sind,

    wird erteilt, wenn keine anderen Rechtsvorschriften einer Umwandlung entgegenstehen und eine Dauergrünlandersatzfläche angelegt wird, die mindestens dem Flächenumfang der umgewandelten Dauergrünlandfläche entspricht.

    Umwandlung ohne Genehmigung

    Dauergrünland, das ab dem 1. Januar 2021 entstanden ist, kann ohne Genehmigung umgewandelt werden, sofern keine anderen Rechtsvorschriften einer Umwandlung entgegenstehen.

    Die Umwandlung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Die Umwandlung von Dauergrünland unterliegt grundsätzlich der Genehmigungsplicht. Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, sofern keine anderen Rechtsvorschriften oder einer Verpflichtung gegenüber Dritter einer Umwandlung entgegenstehen.

    Absolutes Umwandlungsverbot

    Einem generellen Umwandlungsverbot unterliegen landwirtschaftliche Flächen mit der Hauptbodennutzung Dauergrünland, sofern diese

    1. als umweltsensibles Dauergrünland klassifiziert sind,
    2. als FFH-Lebensraumtyp eingestuft ist oder
    3. innerhalb der GLÖZ 2-Kulisse liegt.

    Hinweis: Sofern Ihnen bekannt ist, dass die zur Umwandlung beabsichtigten Fläche(n) unter den Buchstaben a) bis c) fallen, ist kein Antrag zu stellen. 

    Genehmigung auf Antrag

    Ein Antrag auf Genehmigung zur Umwandlung oder zum Pflügen von Dauergrünland ist erforderlich bei Flächen,

    1. die vor dem 1. Januar 2021 zu Dauergrünland geworden sind,
    2. die als Ersatzdauergrünland angelegt und mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren nicht gepflügt worden sind oder
    3. die in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung umgewandelt werden sollen, auch wenn diese als umweltsensibles Dauergrünland klassifiziert sind.

    Der Antrag auf Genehmigung zur Umwandlung oder zum Pflügen von Dauergrünland ist. soweit bereits bereitgestellt, über den neuen GrünlandClient, einzureichen.

    Weitere Informationen folgen.

    Wurde die Möglichkeit der Online-Antragstellung auf Genehmigung zur Umwandlung oder zum Pflügen von Dauergrünland noch nicht bereitgestellt, ist der Antrag wie bisher mit Hilfe der auf ISIP bereitgestellten Formulare zu stellen.

    Genehmigung unter Auflagen

    Eine Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünlandflächen, die

    1. vor dem 1. Januar 2015 zu Dauergrünland geworden sind oder
    2. die im Rahmen des Greenings bereits als Ersatzdauergrünland angelegt worden sind,

    wird erteilt, wenn keine anderen Rechtsvorschriften einer Umwandlung entgegenstehen und eine Dauergrünlandersatzfläche angelegt wird, die mindestens dem Flächenumfang der umgewandelten Dauergrünlandfläche entspricht.

    Umwandlung ohne Genehmigung

    Dauergrünland, das ab dem 1. Januar 2021 entstanden ist, kann ohne Genehmigung umgewandelt werden, sofern keine anderen Rechtsvorschriften einer Umwandlung entgegenstehen.

    Die Umwandlung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

  • Anlage von Ersatzflächen bei genehmigter Umwandlung

    Als Dauergrünlandersatzfläche gelten Flächen, die als Ausgleich für die Umwandlung von altem Dauergrünland als Dauergrünland neu angelegt wurden oder im Rahmen der Grünlanderneuerung gepflügt wurden und auf denen anschließend neues Grünland angesät worden ist.

    Eine Dauergrünlandersatzfläche ist mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre als Dauergrünland zu nutzen und darf in diesem Zeitraum weder umgewandelt, noch gepflügt werden. Dies gilt auch für Flächen, die bereits im Rahmen der Greening-Vorschriften als Dauergrünlandersatzfläche bereitgestellt wurden.

    Dauergrünlandersatzflächen sind im Rahmen der Agrarantragstellung fünf Jahre lang mit dem Nutzcode 444 zu beantragen.   

    Die Umwandlung einer Ersatzfläche ist erst nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums und auf Antrag möglich.

    Befindet sich die Ersatzfläche nicht im Eigentum der antragstellenden Person, ist die schriftliche Zustimmung des Flächeneigentümers, dass diese Fläche in Dauergrünland umgewandelt werden darf, erforderlich.

    Gehört die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb der antragstellenden Person, ist die schriftliche Bereitschaftserklärung jener antragstellenden Person erforderlich, zu dessen Betrieb die Fläche gehört, die in Dauergrünland umgewandelt werden soll.

    Eine Dauergrünlandersatzfläche kann nicht durch Betriebe bereitgestellt werden, die keinen Agrarförderantrag stellen.

    Die antragstellende Person ist dazu verpflichtet, während der Laufzeit der Verpflichtung im Fall einer Eigentums- oder Besitzübertragung, den neuen Eigentümer oder Besitzer darüber zu informieren, dass und seit wann die Ersatzfläche der Verpflichtung unterliegt. Befindet sich die Ersatzfläche nicht im Eigentum der antragstellenden Person, hat diese der zuständigen Behörde eine schriftliche Verpflichtung des Eigentümers der Ersatzfläche zur Unterrichtung vorzulegen.

    Es sind stets die vom Brandenburger Landwirtschaftsministerium bereitgestellten Formulare zu verwenden.

    Als Dauergrünlandersatzfläche gelten Flächen, die als Ausgleich für die Umwandlung von altem Dauergrünland als Dauergrünland neu angelegt wurden oder im Rahmen der Grünlanderneuerung gepflügt wurden und auf denen anschließend neues Grünland angesät worden ist.

    Eine Dauergrünlandersatzfläche ist mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre als Dauergrünland zu nutzen und darf in diesem Zeitraum weder umgewandelt, noch gepflügt werden. Dies gilt auch für Flächen, die bereits im Rahmen der Greening-Vorschriften als Dauergrünlandersatzfläche bereitgestellt wurden.

    Dauergrünlandersatzflächen sind im Rahmen der Agrarantragstellung fünf Jahre lang mit dem Nutzcode 444 zu beantragen.   

    Die Umwandlung einer Ersatzfläche ist erst nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums und auf Antrag möglich.

    Befindet sich die Ersatzfläche nicht im Eigentum der antragstellenden Person, ist die schriftliche Zustimmung des Flächeneigentümers, dass diese Fläche in Dauergrünland umgewandelt werden darf, erforderlich.

    Gehört die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb der antragstellenden Person, ist die schriftliche Bereitschaftserklärung jener antragstellenden Person erforderlich, zu dessen Betrieb die Fläche gehört, die in Dauergrünland umgewandelt werden soll.

    Eine Dauergrünlandersatzfläche kann nicht durch Betriebe bereitgestellt werden, die keinen Agrarförderantrag stellen.

    Die antragstellende Person ist dazu verpflichtet, während der Laufzeit der Verpflichtung im Fall einer Eigentums- oder Besitzübertragung, den neuen Eigentümer oder Besitzer darüber zu informieren, dass und seit wann die Ersatzfläche der Verpflichtung unterliegt. Befindet sich die Ersatzfläche nicht im Eigentum der antragstellenden Person, hat diese der zuständigen Behörde eine schriftliche Verpflichtung des Eigentümers der Ersatzfläche zur Unterrichtung vorzulegen.

    Es sind stets die vom Brandenburger Landwirtschaftsministerium bereitgestellten Formulare zu verwenden.

Weiterführende Informationen

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