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GLÖZ 9 - Umweltsensibles Dauergrünland

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Umweltsensibles Dauergrünland unterliegt einem besonderen Schutzstatus. Dieser ergibt sich aufgrund der Lage innerhalb besonders schützenswerter Gebiete. Daher sind die Anforderungen an solche Dauergrünlandflächen enger gefasst, als diese, die als nicht-umweltsensibles Dauergrünland gelten.

Eine landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen ist dennoch möglich. Welche zusätzlichen Anforderungen an umweltsensibles Dauergrünland gestellt werden, erfahren Sie nachfolgend.

Umweltsensibles Dauergrünland unterliegt einem besonderen Schutzstatus. Dieser ergibt sich aufgrund der Lage innerhalb besonders schützenswerter Gebiete. Daher sind die Anforderungen an solche Dauergrünlandflächen enger gefasst, als diese, die als nicht-umweltsensibles Dauergrünland gelten.

Eine landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen ist dennoch möglich. Welche zusätzlichen Anforderungen an umweltsensibles Dauergrünland gestellt werden, erfahren Sie nachfolgend.

Regelungsinhalte

  • Rechtliche Grundlagen

    • Verordnung (EU) 2021/2115
    • Paragraph 12 GAP-Konditionalitäten-Gesetz
    • Paragraphen 24 bis 28 GAP-Konditionalitäten-Verordnung

    (Hinweis: Die oben genannten Rechtstexte können unter Weiterführende Informationen - Externe Links nachgelesen werden.)

    • Verordnung (EU) 2021/2115
    • Paragraph 12 GAP-Konditionalitäten-Gesetz
    • Paragraphen 24 bis 28 GAP-Konditionalitäten-Verordnung

    (Hinweis: Die oben genannten Rechtstexte können unter Weiterführende Informationen - Externe Links nachgelesen werden.)

  • Begriffsbestimmung

    Umweltsensibles Dauergrünland sind Flächen, die bereits zum 1. Januar 2015 Dauergrünland waren und in einem Natura-2000-Gebiet (Fauna-Flora-Habitat-Gebiet + Vogelschutzgebiet) liegen.

    Umweltsensibles Dauergrünland sind Flächen, die bereits zum 1. Januar 2015 Dauergrünland waren und in einem Natura-2000-Gebiet (Fauna-Flora-Habitat-Gebiet + Vogelschutzgebiet) liegen.

  • Umwandlung von umweltsensiblem Dauergrünland

    Die Umwandlung und das Pflügen von umweltsensiblem Dauergrünland ist verboten.

    Eine Umwandlung von umweltsensiblem Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche ist mit Genehmigung möglich.

    Hierzu ist ein entsprechender Antrag auf Umwandlungsgenehmigung in Verbindung mit einem Antrag auf Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) zu stellen.

    Die Umwandlung und das Pflügen von umweltsensiblem Dauergrünland ist verboten.

    Eine Umwandlung von umweltsensiblem Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche ist mit Genehmigung möglich.

    Hierzu ist ein entsprechender Antrag auf Umwandlungsgenehmigung in Verbindung mit einem Antrag auf Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) zu stellen.

  • Erneuerung von umweltsensiblem Dauergrünland

    Die Durchführung von Maßnahmen zur Grasnarbenerneuerung bei umweltsensiblem Dauergrünland sind zulässig, sofern diese nicht zu einer Zerstörung der ursprünglichen Grasnarbe führen.  Dabei gilt es jedoch Folgendes zu beachten:

    • Eine Maßnahme zur Grasnarbenerneuerung ist mindestens 15 Werktage vor der geplanten Durchführung dem zuständigen Amt für Landwirtschaft anzuzeigen.
    • Die geplante Maßnahme kann untersagt werden, sofern umwelt-, natur- oder klimaschutzrechtliche Belange einer Narbenerneuerung entgegenstehen.
    • Eine Narbenerneuerung mit dem Ziel der naturschutzfachlichen Aufwertung ist im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde ohne anzeige möglich.

    Die Durchführung von Maßnahmen zur Grasnarbenerneuerung bei umweltsensiblem Dauergrünland sind zulässig, sofern diese nicht zu einer Zerstörung der ursprünglichen Grasnarbe führen.  Dabei gilt es jedoch Folgendes zu beachten:

    • Eine Maßnahme zur Grasnarbenerneuerung ist mindestens 15 Werktage vor der geplanten Durchführung dem zuständigen Amt für Landwirtschaft anzuzeigen.
    • Die geplante Maßnahme kann untersagt werden, sofern umwelt-, natur- oder klimaschutzrechtliche Belange einer Narbenerneuerung entgegenstehen.
    • Eine Narbenerneuerung mit dem Ziel der naturschutzfachlichen Aufwertung ist im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde ohne anzeige möglich.
  • Rückumwandlung von umweltsensiblem Dauergrünland

    Wurde durch eine antragstellende Person umweltsensibles Dauergrünland widerrechtlich umgewandelt, ist diese unverzüglich rückumzuwandeln.

    Wurde durch eine antragstellende Person umweltsensibles Dauergrünland widerrechtlich umgewandelt, ist diese unverzüglich rückumzuwandeln.

Weiterführende Informationen

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