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GLÖZ 4 – Pufferstreifen entlang von Gewässerläufen

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Die Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen dient dem Ziel des Gewässerschutzes und soll dazu beitragen, die Eintragungen von Pflanzenschutz- und Düngemitteln oder ähnlichen Stoffen zu vermindern und zu verhindern. Durch die vorgesehenen und einzuhaltenden Anforderungen dürfen einzelne Bewirtschaftungsmaßnahmen an Gewässerrändern nur noch eingeschränkt durchgeführt werden. Welche Anforderungen im Rahmen von GLÖZ 4 einzuhalten sind, wird nachfolgend im Detail erläutert:

Die Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen dient dem Ziel des Gewässerschutzes und soll dazu beitragen, die Eintragungen von Pflanzenschutz- und Düngemitteln oder ähnlichen Stoffen zu vermindern und zu verhindern. Durch die vorgesehenen und einzuhaltenden Anforderungen dürfen einzelne Bewirtschaftungsmaßnahmen an Gewässerrändern nur noch eingeschränkt durchgeführt werden. Welche Anforderungen im Rahmen von GLÖZ 4 einzuhalten sind, wird nachfolgend im Detail erläutert:

  • Rechtliche Grundlagen

    • Verordnung (EU) Nr. 2021/2115
    • Paragraph 15 GAP-Konditionalitäten-Verordnung
    • Verordnung (EU) Nr. 2021/2115
    • Paragraph 15 GAP-Konditionalitäten-Verordnung
  • Allgemeine Anforderungen

    Auf landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässern liegen, dürfen auf einen 3 Meter breiten Pufferstreifen keine Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und Biozid-Produkte angewendet werden. Der 3 Meter breite Pufferstreifen gilt ab der Böschungsoberkante. Bei Gewässern ohne ausgeprägter Böschungsoberkante gilt dieser ab der Mittelwasserstandslinie. 

    Die Böschungsoberkante wird im Antragssystem des Landes Brandenburg unter dem Namen Gewässerbemessungsgrenze ausgewiesen.

    Eine Verringerung der Breite von Pufferstreifens für Gebiete, in denen landwirtschaftliche Flächen in einem erheblichen Umfang von Ent- und Bewässerungsgräben durchzogen sind, wird für die Länder Brandenburg und Berlin nicht umgesetzt.

    Bitte beachten Sie, dass gemäß Paragraph 4 a der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung die Anwendung von  Pflanzenschutzmitteln (ausgenommen kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung) innerhalb eines Abstands von 10 Metern zum Gewässer, gemessen ab der Böschungsoberkante nicht zulässig ist.

    Auf landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässern liegen, dürfen auf einen 3 Meter breiten Pufferstreifen keine Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und Biozid-Produkte angewendet werden. Der 3 Meter breite Pufferstreifen gilt ab der Böschungsoberkante. Bei Gewässern ohne ausgeprägter Böschungsoberkante gilt dieser ab der Mittelwasserstandslinie. 

    Die Böschungsoberkante wird im Antragssystem des Landes Brandenburg unter dem Namen Gewässerbemessungsgrenze ausgewiesen.

    Eine Verringerung der Breite von Pufferstreifens für Gebiete, in denen landwirtschaftliche Flächen in einem erheblichen Umfang von Ent- und Bewässerungsgräben durchzogen sind, wird für die Länder Brandenburg und Berlin nicht umgesetzt.

    Bitte beachten Sie, dass gemäß Paragraph 4 a der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung die Anwendung von  Pflanzenschutzmitteln (ausgenommen kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung) innerhalb eines Abstands von 10 Metern zum Gewässer, gemessen ab der Böschungsoberkante nicht zulässig ist.

  • Weiterführende Anforderungen

    Neben den Anforderungen gemäß GLÖZ 4 gelten weiterhin auch die Abstandsregelungen gemäß Düngeverordnung, Wasserhaushaltsgesetz sowie Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung. Eine Übersicht zu den Abstandsregelungen finden Sie unter weiterführende Informationen und dem Reiter Beiträge. Von Relevanz sind gleichzeitig die Hinweise zur Umsetzung der Düngeverordnung (2020) und des Wasserhaushaltsgesetzes - Vorgaben zur Düngung an Gewässern - Abstandswerte und Bewirtschaftungsanforderungen.

    Neben den Anforderungen gemäß GLÖZ 4 gelten weiterhin auch die Abstandsregelungen gemäß Düngeverordnung, Wasserhaushaltsgesetz sowie Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung. Eine Übersicht zu den Abstandsregelungen finden Sie unter weiterführende Informationen und dem Reiter Beiträge. Von Relevanz sind gleichzeitig die Hinweise zur Umsetzung der Düngeverordnung (2020) und des Wasserhaushaltsgesetzes - Vorgaben zur Düngung an Gewässern - Abstandswerte und Bewirtschaftungsanforderungen.

  • Praktische Umsetzung

    Die Anforderungen des GLÖZ 4 gelten für alle Flächenkategorien (Ackerland, Dauerkultur, Grünland) gleichermaßen. Die praktische Umsetzung von GLÖZ 4 gestaltet sich am Beispiel eines Weizenschlags wie folgt:

    Eine antragstellende Person möchte eine an einem Gewässer liegende Fläche mit dem NC 115 (Winterweichweizen) beantragen.

    Wie ist nun vorzugehen? Muss der Pufferstreifen als eigene Fläche im Antrag angegeben werden?

    Nein, der 3 Meter breite Pufferstreifen ist nicht separat im Agrarantrag zu erfassen, sondern lediglich bei der Bewirtschaftung der Fläche zu berücksichtigen. Das bedeutet, der gesamte Schlag ist einheitlich mit dem jeweiligen Nutzcode zu beantragen, in diesem Fall der NC 115. Bei der Bewirtschaftung der Fläche ist darauf zu achten, dass auf einem 3 Meter breiten Streifen, gemessen ab der Böschungsoberkante, keinerlei Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und Biozid-Produkte ausgebracht werden. Inwiefern auf der übrigen Fläche eine Ausbringung dieser Mittel erfolgen darf, ist von den jeweils geltenden fachrechtlichen Bestimmungen gemäß Düngeverordnung,  Wasserhaushaltsgesetz und Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung abhängig. (Informationen hierzu finden Sie unter den weiterführenden Informationen.)

    Die Bodenbearbeitung und Ernte kann auf der gesamten Fläche gleichermaßen erfolgen.

    Die Anforderungen des GLÖZ 4 gelten für alle Flächenkategorien (Ackerland, Dauerkultur, Grünland) gleichermaßen. Die praktische Umsetzung von GLÖZ 4 gestaltet sich am Beispiel eines Weizenschlags wie folgt:

    Eine antragstellende Person möchte eine an einem Gewässer liegende Fläche mit dem NC 115 (Winterweichweizen) beantragen.

    Wie ist nun vorzugehen? Muss der Pufferstreifen als eigene Fläche im Antrag angegeben werden?

    Nein, der 3 Meter breite Pufferstreifen ist nicht separat im Agrarantrag zu erfassen, sondern lediglich bei der Bewirtschaftung der Fläche zu berücksichtigen. Das bedeutet, der gesamte Schlag ist einheitlich mit dem jeweiligen Nutzcode zu beantragen, in diesem Fall der NC 115. Bei der Bewirtschaftung der Fläche ist darauf zu achten, dass auf einem 3 Meter breiten Streifen, gemessen ab der Böschungsoberkante, keinerlei Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und Biozid-Produkte ausgebracht werden. Inwiefern auf der übrigen Fläche eine Ausbringung dieser Mittel erfolgen darf, ist von den jeweils geltenden fachrechtlichen Bestimmungen gemäß Düngeverordnung,  Wasserhaushaltsgesetz und Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung abhängig. (Informationen hierzu finden Sie unter den weiterführenden Informationen.)

    Die Bodenbearbeitung und Ernte kann auf der gesamten Fläche gleichermaßen erfolgen.

  • Empfehlung

    Allen antragstellenden Personen wird empfohlen, landwirtschaftliche Flächen, die unmittelbar an Gewässerränder grenzen, vollständig oder zumindest teilweise stillzulegen (GLÖZ 8-Brache oder ÖR1-Brache), sodass automatisch die Bedingungen von GLÖZ 4 sowie die fachrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Denn auf brachliegende Flächen ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln generell nicht zulässig. Bei der Stilllegung einer Teilfläche ist darauf zu achten, dass die Breite der Stilllegungsflächen den Breitenregelungen gemäß GLÖZ 4, Düngeverordnung, Wasserhaushaltsgesetz und Pflanzenschutzanwendungsverordnung entspricht.

     

    Allen antragstellenden Personen wird empfohlen, landwirtschaftliche Flächen, die unmittelbar an Gewässerränder grenzen, vollständig oder zumindest teilweise stillzulegen (GLÖZ 8-Brache oder ÖR1-Brache), sodass automatisch die Bedingungen von GLÖZ 4 sowie die fachrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Denn auf brachliegende Flächen ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln generell nicht zulässig. Bei der Stilllegung einer Teilfläche ist darauf zu achten, dass die Breite der Stilllegungsflächen den Breitenregelungen gemäß GLÖZ 4, Düngeverordnung, Wasserhaushaltsgesetz und Pflanzenschutzanwendungsverordnung entspricht.