GLÖZ 2 – Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren
Der Schutz von Feuchtgebieten und Mooren ist insbesondere aus Gründen des Klimaschutzes von großer Bedeutung. Sie dienen als sogenannte Kohlenstoffsenke. Eine intensive Bewirtschaftung dieser Flächen in Kombination einer Entwässerung dieser Böden würde dazu führen, dass durch natürliche Zersetzungsprozesse Unmengen an Treibhausgasen in die Atmosphäre abgegeben werden und den Klimawandel verstärken. Aus diesem Grund wurde die Nutzung von kohlenstoffreiche Böden an bestimmte Vorgaben geknüpft, die nachfolgend näher erläutert werden.
Der Schutz von Feuchtgebieten und Mooren ist insbesondere aus Gründen des Klimaschutzes von großer Bedeutung. Sie dienen als sogenannte Kohlenstoffsenke. Eine intensive Bewirtschaftung dieser Flächen in Kombination einer Entwässerung dieser Böden würde dazu führen, dass durch natürliche Zersetzungsprozesse Unmengen an Treibhausgasen in die Atmosphäre abgegeben werden und den Klimawandel verstärken. Aus diesem Grund wurde die Nutzung von kohlenstoffreiche Böden an bestimmte Vorgaben geknüpft, die nachfolgend näher erläutert werden.
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Rechtliche Grundlagen
- Verordnung (EU) Nr. 2021/2115
- Paragraph 11-13 GAP-Konditionalitäten-Verordnung
- Verordnung (EU) Nr. 2021/2115
- Paragraph 11-13 GAP-Konditionalitäten-Verordnung
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Allgemeines
Für die Länder Brandenburg und Berlin wird bzw. wurde auf Grundlage der bestmöglichen verfügbaren Daten die Kulisse „Feuchtgebiete und Moore“ (umgangssprachlich GLÖZ 2-Kulisse) berechnet. Ziel ist es, die Kulisse sowohl im Antragsclient als auch auf Synergis bereitzustellen. Die Kulisse hat vorbehaltlich etwaiger Änderungen von Rechtsvorschriften für die gesamte Förderperiode bestand.
Für die Länder Brandenburg und Berlin wird bzw. wurde auf Grundlage der bestmöglichen verfügbaren Daten die Kulisse „Feuchtgebiete und Moore“ (umgangssprachlich GLÖZ 2-Kulisse) berechnet. Ziel ist es, die Kulisse sowohl im Antragsclient als auch auf Synergis bereitzustellen. Die Kulisse hat vorbehaltlich etwaiger Änderungen von Rechtsvorschriften für die gesamte Förderperiode bestand.
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Anforderungen
Folgende Regelungen sind auf Flächen innerhalb der Kulisse „Feuchtgebiete und Moore“ zu beachten:
- Die Umwandlung von Dauergrünland innerhalb der Kulisse ist nicht zulässig und wird nicht genehmigt.
- Neue Entwässerungsanlagen dürfen nur nach Genehmigung im Einvernehmen mit den Naturschutzbehörden und unter Beachtung klimarelevanter Belange errichtet werden.
- Einführung eines Zulassungsverfahrens für die Instandsetzung und Erneuerung von Entwässerungsanlagen (nicht abschließend geklärt)
Folgende Regelungen sind auf Flächen innerhalb der Kulisse „Feuchtgebiete und Moore“ zu beachten:
- Die Umwandlung von Dauergrünland innerhalb der Kulisse ist nicht zulässig und wird nicht genehmigt.
- Neue Entwässerungsanlagen dürfen nur nach Genehmigung im Einvernehmen mit den Naturschutzbehörden und unter Beachtung klimarelevanter Belange errichtet werden.
- Einführung eines Zulassungsverfahrens für die Instandsetzung und Erneuerung von Entwässerungsanlagen (nicht abschließend geklärt)
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Spezielle Anforderungen - Paludikultur
Eine standortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur innerhalb der Gebietskulisse ist zulässig, sofern die Fläche für die Direktzahlungen förderfähig ist. Eine Fläche, die zum Anbau von Schilf, Rohrkolben oder ähnlichen Pflanzen, die als „Paludi-Kulturen“ bezeichnet werden können, genutzt wird, ist nur dann förderfähig, wenn die Nassbewirtschaftung über eine Maßnahme entsprechend gefördert wird.
Eine Nassbewirtschaftung im Sinne von Paludikultur ist nicht zulässig auf Flächen, die innerhalb eines Flora-Fauna-Habitat-Gebiets (FFH-Gebiet), einem Vogelschutzgebiet, auf einem FFH-Lebensraumtyp oder auf einem nach Landesverordnung aus Naturschutzgründen ausgewiesenem Gebiet liegen.
Eine standortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur innerhalb der Gebietskulisse ist zulässig, sofern die Fläche für die Direktzahlungen förderfähig ist. Eine Fläche, die zum Anbau von Schilf, Rohrkolben oder ähnlichen Pflanzen, die als „Paludi-Kulturen“ bezeichnet werden können, genutzt wird, ist nur dann förderfähig, wenn die Nassbewirtschaftung über eine Maßnahme entsprechend gefördert wird.
Eine Nassbewirtschaftung im Sinne von Paludikultur ist nicht zulässig auf Flächen, die innerhalb eines Flora-Fauna-Habitat-Gebiets (FFH-Gebiet), einem Vogelschutzgebiet, auf einem FFH-Lebensraumtyp oder auf einem nach Landesverordnung aus Naturschutzgründen ausgewiesenem Gebiet liegen.