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GLÖZ 8 - Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen an Ackerland

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Die Verpflichtung zur Bereitstellung von vier Prozent des Ackerlandes als nichtproduktive Fläche dient vornehmlich dem Ziel, die Biodiversität zu erhalten und die Biodiversitätsleitung eines Betriebes zu steigern. Es stellt somit ein besonders zielgerichtetes Instrument im Rahmen des Natur- und Umweltschutzes dar.

Die Verpflichtung zur Bereitstellung von vier Prozent des Ackerlandes als nichtproduktive Fläche dient vornehmlich dem Ziel, die Biodiversität zu erhalten und die Biodiversitätsleitung eines Betriebes zu steigern. Es stellt somit ein besonders zielgerichtetes Instrument im Rahmen des Natur- und Umweltschutzes dar.

Regelungsinhalte

  • Rechtliche Grundlagen

    • Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
    • Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität
    • Durchführungsverordnung (EU) 2022/1317 der Kommission vom 27. Juli 2022 zur Ermöglichung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) 7 und 8 für das Antragsjahr 2023
    • Paragraph 11 GAP-Konditionalitäten-Gesetz – GAPKondG Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität vom 16. Juli 2021
    • Paragraphen 19 bis 23 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung - GAPKondV Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität
    • Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Verordnung - GAPKondV) vom 26. November 2021
  • Grundsatz-Anforderungen

    Allgemeine Anforderungen

    Jeder landwirtschaftliche Betrieb hat vier Prozent seiner Ackerfläche als nichtproduktive Fläche vorzuhalten. Zu den nichtproduktiven Flächen zählen

    1. brachliegendes Ackerland (Ackerbrache) mit einer Mindestgröße von 0,1 Hektar inklusive kleiner Landschaftselemente (Landschaftselemente, welche Bestandteil des brachliegenden Ackerlands sind, maximal 500 Quadratmetern groß sind und höchstens 25 Prozent Flächenanteil haben) und
    2. Landschaftselemente nach Paragraph 23 Absatz 1 GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV): Hecken und Knicks, Baumreihen, Feldgehölze, Feuchtgebiete, Einzelbäume, Feldraine, Lesesteinwälle, Terrassen sowie Trocken- und Natursteinmauern.

    Für landwirtschaftliche Flächen, die als GLÖZ 8-Brache beantragt werden, gilt eine Mindestparzellengröße von 0,1 Hektar.

    Bewirtschaftungsanforderungen
    • Nach der Ernte der Hauptkultur ist die Fläche der Selbstbegrünung zu überlassen oder aktiv zu begrünen.
    • Im Fall einer aktiven Begrünung muss eine Pflanzenmischung, bestehend aus mindestens zwei Pflanzenarten, auf der Fläche ausgebracht werden. Eine Mischung, bestehend aus Ackerkulturen ist nicht zulässig.
    • Eine aktive Begrünung hat ebenfalls unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur zu erfolgen.
    • Jegliche Form der Bodenbearbeitung sowie der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmittel ist nicht zulässig.
    • Eine Vorbereitung und Durchführung der Aussaat oder Pflanzung von Kulturen, die nicht im Jahr der Aussaat geerntet werden, ist ab dem 1. September möglich. Für Winterraps und Wintergerste gilt weiterhin der 15. August.
    • Eine Beweidung mit Schafen und Ziegen ist ab dem 1. September zulässig.
    Allgemeine Anforderungen

    Jeder landwirtschaftliche Betrieb hat vier Prozent seiner Ackerfläche als nichtproduktive Fläche vorzuhalten. Zu den nichtproduktiven Flächen zählen

    1. brachliegendes Ackerland (Ackerbrache) mit einer Mindestgröße von 0,1 Hektar inklusive kleiner Landschaftselemente (Landschaftselemente, welche Bestandteil des brachliegenden Ackerlands sind, maximal 500 Quadratmetern groß sind und höchstens 25 Prozent Flächenanteil haben) und
    2. Landschaftselemente nach Paragraph 23 Absatz 1 GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV): Hecken und Knicks, Baumreihen, Feldgehölze, Feuchtgebiete, Einzelbäume, Feldraine, Lesesteinwälle, Terrassen sowie Trocken- und Natursteinmauern.

    Für landwirtschaftliche Flächen, die als GLÖZ 8-Brache beantragt werden, gilt eine Mindestparzellengröße von 0,1 Hektar.

    Bewirtschaftungsanforderungen
    • Nach der Ernte der Hauptkultur ist die Fläche der Selbstbegrünung zu überlassen oder aktiv zu begrünen.
    • Im Fall einer aktiven Begrünung muss eine Pflanzenmischung, bestehend aus mindestens zwei Pflanzenarten, auf der Fläche ausgebracht werden. Eine Mischung, bestehend aus Ackerkulturen ist nicht zulässig.
    • Eine aktive Begrünung hat ebenfalls unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur zu erfolgen.
    • Jegliche Form der Bodenbearbeitung sowie der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmittel ist nicht zulässig.
    • Eine Vorbereitung und Durchführung der Aussaat oder Pflanzung von Kulturen, die nicht im Jahr der Aussaat geerntet werden, ist ab dem 1. September möglich. Für Winterraps und Wintergerste gilt weiterhin der 15. August.
    • Eine Beweidung mit Schafen und Ziegen ist ab dem 1. September zulässig.
  • Ausnahmeregelungen

    Ausgenommen von der Bereitstellung eines Mindestanteils nichtproduktiver Flächen und Landschaftselementen an Ackerland sind folgende Betriebe:

    1. Mehr als 75 Prozent des Ackerlandes wird für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen und/oder dem Anbau von Leguminosen oder Leguminosengemengen genutzt und/oder als brachliegende Fläche bereitgestellt.
    2. Mehr als 75 Prozent der beihilfefähigen Fläche sind Dauergrünland und/oder werden für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt.
    3. Die Ackerfläche beträgt maximal 10 Hektar.

    Ausgenommen von der Bereitstellung eines Mindestanteils nichtproduktiver Flächen und Landschaftselementen an Ackerland sind folgende Betriebe:

    1. Mehr als 75 Prozent des Ackerlandes wird für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen und/oder dem Anbau von Leguminosen oder Leguminosengemengen genutzt und/oder als brachliegende Fläche bereitgestellt.
    2. Mehr als 75 Prozent der beihilfefähigen Fläche sind Dauergrünland und/oder werden für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt.
    3. Die Ackerfläche beträgt maximal 10 Hektar.
  • Landschaftselemente

    Folgende Landschaftselemente dürfen im Rahmen der Konditionalität nicht beseitigt werden:

    Hecken und Knicks

    • lineare Strukturelemente
    • überwiegend mit Gehölzen bewachsen
    • Mindestlänge 10 Meter
    • Durchschnittsbreite 15 Meter
    • mit kleinen unbefestigten Unterbrechungen

    Baumreihen

    • mindestens 5 linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume
    • Anordnung über eine Strecke von mindestens 50 Metern

    Feldgehölze

    • überwiegend mit Gehölzen bewachsene Flächen
    • dienen nicht der landwirtschaftlichen Nutzung
    • Mindestgröße 50 Quadratmeter
    • Maximalgröße 2.000 Quadratmeter
    • Aufforstungsflächen sind keine Feldgehölze

    Feuchtgebiete

    • Feuchtgebiete in geschützten Biotopen, Solle, Tümpel, Dolinen sowie vergleichbare Feuchtgebiete
    • Maximalgröße 2.000 Quadratmeter

    Einzelbäume

    • Einzelbäume, die als Naturdenkmäler gekennzeichnet sind („Uhu-Schild“)

    Feldraine

    • überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsen
    • lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite mehr als 2 Meter
    • innerhalb oder zwischen landwirtschaftlichen Flächen liegend oder an diesen angrenzend
    • ohne landwirtschaftliche Erzeugung

    Lesesteinwälle

    • Aufschüttung von Lesesteinen
    • Länge größer 5 Meter

    Fels- und Steinriegel

    • naturversteinerte Flächen
    • Maximalgröße 2.000 Meter

    Terrassen

    • lineare/vertikale Strukturen zur Verringerung der Hangneigung

    Trocken- und Natursteinmauern

    • Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- und Natursteinen, die Bestandteil einer Terrasse sind oder mehr als 5 Meter lang und kein Bestandteil einer Terrasse sind

    Für Hecken und Knicks, Bäume in Baumreihen, Feldgehölze und Einzelbäume gilt ein Schnittverbot in der Zeit vom 1. März bis 30. September. Paragraph 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist zu beachten.

    Folgende Landschaftselemente dürfen im Rahmen der Konditionalität nicht beseitigt werden:

    Hecken und Knicks

    • lineare Strukturelemente
    • überwiegend mit Gehölzen bewachsen
    • Mindestlänge 10 Meter
    • Durchschnittsbreite 15 Meter
    • mit kleinen unbefestigten Unterbrechungen

    Baumreihen

    • mindestens 5 linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume
    • Anordnung über eine Strecke von mindestens 50 Metern

    Feldgehölze

    • überwiegend mit Gehölzen bewachsene Flächen
    • dienen nicht der landwirtschaftlichen Nutzung
    • Mindestgröße 50 Quadratmeter
    • Maximalgröße 2.000 Quadratmeter
    • Aufforstungsflächen sind keine Feldgehölze

    Feuchtgebiete

    • Feuchtgebiete in geschützten Biotopen, Solle, Tümpel, Dolinen sowie vergleichbare Feuchtgebiete
    • Maximalgröße 2.000 Quadratmeter

    Einzelbäume

    • Einzelbäume, die als Naturdenkmäler gekennzeichnet sind („Uhu-Schild“)

    Feldraine

    • überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsen
    • lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite mehr als 2 Meter
    • innerhalb oder zwischen landwirtschaftlichen Flächen liegend oder an diesen angrenzend
    • ohne landwirtschaftliche Erzeugung

    Lesesteinwälle

    • Aufschüttung von Lesesteinen
    • Länge größer 5 Meter

    Fels- und Steinriegel

    • naturversteinerte Flächen
    • Maximalgröße 2.000 Meter

    Terrassen

    • lineare/vertikale Strukturen zur Verringerung der Hangneigung

    Trocken- und Natursteinmauern

    • Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- und Natursteinen, die Bestandteil einer Terrasse sind oder mehr als 5 Meter lang und kein Bestandteil einer Terrasse sind

    Für Hecken und Knicks, Bäume in Baumreihen, Feldgehölze und Einzelbäume gilt ein Schnittverbot in der Zeit vom 1. März bis 30. September. Paragraph 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist zu beachten.

Weiterführende Informationen

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