GLÖZ 8 - Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen an Ackerland
Die Verpflichtung zur Bereitstellung von vier Prozent des Ackerlandes als nichtproduktive Fläche dient vornehmlich dem Ziel, die Biodiversität zu erhalten und die Biodiversitätsleitung eines Betriebes zu steigern. Es stellt somit ein besonders zielgerichtetes Instrument im Rahmen des Natur- und Umweltschutzes dar.
Die Verpflichtung zur Bereitstellung von vier Prozent des Ackerlandes als nichtproduktive Fläche dient vornehmlich dem Ziel, die Biodiversität zu erhalten und die Biodiversitätsleitung eines Betriebes zu steigern. Es stellt somit ein besonders zielgerichtetes Instrument im Rahmen des Natur- und Umweltschutzes dar.
Regelungsinhalte
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Rechtliche Grundlagen
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Grundsatz-Anforderungen
Allgemeine Anforderungen
Jeder landwirtschaftliche Betrieb hat vier Prozent seiner Ackerfläche als nichtproduktive Fläche vorzuhalten. Zu den nichtproduktiven Flächen zählen
- brachliegendes Ackerland (Ackerbrache) mit einer Mindestgröße von 0,1 Hektar inklusive kleiner Landschaftselemente (Landschaftselemente, welche Bestandteil des brachliegenden Ackerlands sind, maximal 500 Quadratmetern groß sind und höchstens 25 Prozent Flächenanteil haben) und
- Landschaftselemente nach Paragraph 23 Absatz 1 GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV): Hecken und Knicks, Baumreihen, Feldgehölze, Feuchtgebiete, Einzelbäume, Feldraine, Lesesteinwälle, Terrassen sowie Trocken- und Natursteinmauern.
Für landwirtschaftliche Flächen, die als GLÖZ 8-Brache beantragt werden, gilt eine Mindestparzellengröße von 0,1 Hektar.
Bewirtschaftungsanforderungen
- Nach der Ernte der Hauptkultur ist die Fläche der Selbstbegrünung zu überlassen oder aktiv zu begrünen.
- Im Fall einer aktiven Begrünung muss eine Pflanzenmischung, bestehend aus mindestens zwei Pflanzenarten, auf der Fläche ausgebracht werden. Eine Mischung, bestehend aus Ackerkulturen ist nicht zulässig.
- Eine aktive Begrünung hat ebenfalls unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur zu erfolgen.
- Jegliche Form der Bodenbearbeitung sowie der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmittel ist nicht zulässig.
- Eine Vorbereitung und Durchführung der Aussaat oder Pflanzung von Kulturen, die nicht im Jahr der Aussaat geerntet werden, ist ab dem 1. September möglich. Für Winterraps und Wintergerste gilt weiterhin der 15. August.
- Eine Beweidung mit Schafen und Ziegen ist ab dem 1. September zulässig.
Allgemeine Anforderungen
Jeder landwirtschaftliche Betrieb hat vier Prozent seiner Ackerfläche als nichtproduktive Fläche vorzuhalten. Zu den nichtproduktiven Flächen zählen
- brachliegendes Ackerland (Ackerbrache) mit einer Mindestgröße von 0,1 Hektar inklusive kleiner Landschaftselemente (Landschaftselemente, welche Bestandteil des brachliegenden Ackerlands sind, maximal 500 Quadratmetern groß sind und höchstens 25 Prozent Flächenanteil haben) und
- Landschaftselemente nach Paragraph 23 Absatz 1 GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV): Hecken und Knicks, Baumreihen, Feldgehölze, Feuchtgebiete, Einzelbäume, Feldraine, Lesesteinwälle, Terrassen sowie Trocken- und Natursteinmauern.
Für landwirtschaftliche Flächen, die als GLÖZ 8-Brache beantragt werden, gilt eine Mindestparzellengröße von 0,1 Hektar.
Bewirtschaftungsanforderungen
- Nach der Ernte der Hauptkultur ist die Fläche der Selbstbegrünung zu überlassen oder aktiv zu begrünen.
- Im Fall einer aktiven Begrünung muss eine Pflanzenmischung, bestehend aus mindestens zwei Pflanzenarten, auf der Fläche ausgebracht werden. Eine Mischung, bestehend aus Ackerkulturen ist nicht zulässig.
- Eine aktive Begrünung hat ebenfalls unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur zu erfolgen.
- Jegliche Form der Bodenbearbeitung sowie der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmittel ist nicht zulässig.
- Eine Vorbereitung und Durchführung der Aussaat oder Pflanzung von Kulturen, die nicht im Jahr der Aussaat geerntet werden, ist ab dem 1. September möglich. Für Winterraps und Wintergerste gilt weiterhin der 15. August.
- Eine Beweidung mit Schafen und Ziegen ist ab dem 1. September zulässig.
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Ausnahmeregelungen
Ausgenommen von der Bereitstellung eines Mindestanteils nichtproduktiver Flächen und Landschaftselementen an Ackerland sind folgende Betriebe:
- Mehr als 75 Prozent des Ackerlandes wird für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen und/oder dem Anbau von Leguminosen oder Leguminosengemengen genutzt und/oder als brachliegende Fläche bereitgestellt.
- Mehr als 75 Prozent der beihilfefähigen Fläche sind Dauergrünland und/oder werden für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt.
- Die Ackerfläche beträgt maximal 10 Hektar.
Ausgenommen von der Bereitstellung eines Mindestanteils nichtproduktiver Flächen und Landschaftselementen an Ackerland sind folgende Betriebe:
- Mehr als 75 Prozent des Ackerlandes wird für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen und/oder dem Anbau von Leguminosen oder Leguminosengemengen genutzt und/oder als brachliegende Fläche bereitgestellt.
- Mehr als 75 Prozent der beihilfefähigen Fläche sind Dauergrünland und/oder werden für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt.
- Die Ackerfläche beträgt maximal 10 Hektar.
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Landschaftselemente
Folgende Landschaftselemente dürfen im Rahmen der Konditionalität nicht beseitigt werden:
Hecken und Knicks
- lineare Strukturelemente
- überwiegend mit Gehölzen bewachsen
- Mindestlänge 10 Meter
- Durchschnittsbreite 15 Meter
- mit kleinen unbefestigten Unterbrechungen
Baumreihen
- mindestens 5 linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume
- Anordnung über eine Strecke von mindestens 50 Metern
Feldgehölze
- überwiegend mit Gehölzen bewachsene Flächen
- dienen nicht der landwirtschaftlichen Nutzung
- Mindestgröße 50 Quadratmeter
- Maximalgröße 2.000 Quadratmeter
- Aufforstungsflächen sind keine Feldgehölze
Feuchtgebiete
- Feuchtgebiete in geschützten Biotopen, Solle, Tümpel, Dolinen sowie vergleichbare Feuchtgebiete
- Maximalgröße 2.000 Quadratmeter
Einzelbäume
- Einzelbäume, die als Naturdenkmäler gekennzeichnet sind („Uhu-Schild“)
Feldraine
- überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsen
- lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite mehr als 2 Meter
- innerhalb oder zwischen landwirtschaftlichen Flächen liegend oder an diesen angrenzend
- ohne landwirtschaftliche Erzeugung
Lesesteinwälle
- Aufschüttung von Lesesteinen
- Länge größer 5 Meter
Fels- und Steinriegel
- naturversteinerte Flächen
- Maximalgröße 2.000 Meter
Terrassen
- lineare/vertikale Strukturen zur Verringerung der Hangneigung
Trocken- und Natursteinmauern
- Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- und Natursteinen, die Bestandteil einer Terrasse sind oder mehr als 5 Meter lang und kein Bestandteil einer Terrasse sind
Für Hecken und Knicks, Bäume in Baumreihen, Feldgehölze und Einzelbäume gilt ein Schnittverbot in der Zeit vom 1. März bis 30. September. Paragraph 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist zu beachten.
Folgende Landschaftselemente dürfen im Rahmen der Konditionalität nicht beseitigt werden:
Hecken und Knicks
- lineare Strukturelemente
- überwiegend mit Gehölzen bewachsen
- Mindestlänge 10 Meter
- Durchschnittsbreite 15 Meter
- mit kleinen unbefestigten Unterbrechungen
Baumreihen
- mindestens 5 linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume
- Anordnung über eine Strecke von mindestens 50 Metern
Feldgehölze
- überwiegend mit Gehölzen bewachsene Flächen
- dienen nicht der landwirtschaftlichen Nutzung
- Mindestgröße 50 Quadratmeter
- Maximalgröße 2.000 Quadratmeter
- Aufforstungsflächen sind keine Feldgehölze
Feuchtgebiete
- Feuchtgebiete in geschützten Biotopen, Solle, Tümpel, Dolinen sowie vergleichbare Feuchtgebiete
- Maximalgröße 2.000 Quadratmeter
Einzelbäume
- Einzelbäume, die als Naturdenkmäler gekennzeichnet sind („Uhu-Schild“)
Feldraine
- überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsen
- lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite mehr als 2 Meter
- innerhalb oder zwischen landwirtschaftlichen Flächen liegend oder an diesen angrenzend
- ohne landwirtschaftliche Erzeugung
Lesesteinwälle
- Aufschüttung von Lesesteinen
- Länge größer 5 Meter
Fels- und Steinriegel
- naturversteinerte Flächen
- Maximalgröße 2.000 Meter
Terrassen
- lineare/vertikale Strukturen zur Verringerung der Hangneigung
Trocken- und Natursteinmauern
- Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- und Natursteinen, die Bestandteil einer Terrasse sind oder mehr als 5 Meter lang und kein Bestandteil einer Terrasse sind
Für Hecken und Knicks, Bäume in Baumreihen, Feldgehölze und Einzelbäume gilt ein Schnittverbot in der Zeit vom 1. März bis 30. September. Paragraph 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist zu beachten.